Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Zehnter Abſchnitt. Pflichten des Oberſt - Leutenants. Innere Einrichtungen.

296 D. Oberſt - Leutenant iſt der Kommandant des Bataillons, welches auh ſeinen Namen trâgl Er iſ den obern Militar - Behörden und dem Varerland verantwortlich , für die ſtrenge Befolgung alles deſſen , was durch die eidgenößiſchen Reglements jedem Grad des Bataillons vorgeſchrieben iſ , ſo wie auch fur die Vollziehung der beſondern Befehle , ſo ſelbem ertheilt werden.

297. Seine eigene Ehre fodert ihn auf, allen ſeinen Kräften aufzubiethen , ſeine ganze Thätigkeit und Eifer dahin zu verwenden , daß das Bgtaillon , dem er ſeinen Namen zu geben die Ehre hat , ſ{ in allen Stü>fen ehrenhaft auszeichne , daß genaue Mannszucht in ſelbem beobachtet werde, und auch die Unterweiſung der ſeinem Befehl und Obſorge anvertrauten Mannſchaft in allen Theilen vorſchriftmäßig ertheilt und eine gleichförmige Ausübung derſelben erzwe>t werde.

298. Beſonders wird dem Oberſt - Leutenant obliegen , zu beſorgen , daß ſih die Offiziers ſeines Bataillons in ihren Pſlichten genau unterrichten , und ſelbe in allen Stücken erfüllen. Durch Lob wird er dabey die Thôtigen zum Ausharren ermuntern , die Nachlôßigen durch Ermahnungen y die er ihnen ſoviel