Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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wird er ſi< tägli< um die Stunde die er ihm ange: zeigt hat , zu demſelben zum Rapport verſügen , und ſeine Befehle vernehmen.

290. Oeſfters wird er den Unterweiſungen und Waſfenübungen bey den Kompagnien beywohnen , vud die Trüllmeiſter ermahnen , die Mannſchaft mit Saltblüthigkeit und Geduld zu unterrichten.

* 291, Wenn nôthig erachtet wird , die Waffenübungen flaſſenweiſe vorzunehmen y wird auh der Aide - Major die erſte zu übernehmen , und zu komniandieren haben.

292. Wenn dex Quartiermeiſter Abweſenheitoder Geſchäfte halber verhindert wäre , auf dem Marſch die Einquartierung zu beſorgen, wird ſie der Aide - Major zu ubernehmen haben.

293. Wochentlich abwe<ſelnd mit dem Adſutanten , ſoll der Aide - Major , wenn das Bataillon oder mehrere Kompagnien kaſerniert ſind, dem Verleſen beywohnen , und die Meldungen der Feldweibels ſammeln.

294. Der Aide - Major nimmt ſeinen Nang unter den Hauptleuten nach dem Datum ſeines Vrevets , hat aber keinen Dienſt mit lhnen zu machen , wohl aber den Oberſt - Leutenant , wenn er die Poſten oder Kompaguien vifitiert u. ſ- w. zu begleiten.

295» Wenn der Aide - Major oder ein anderer _ Offizler eine Truppe kommandieri , ſoll er den Degen oder Sabel ausgezogen in dec Hand haben.