Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

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Dahero, und um allen Beschwerden oder Izrungen auszuweichen, wito er des ohnmasgeblichstens Hrachtens, dass, die Obsorge sowohl pro praesenti als futuro dem Feldmarsehale Grafen von Merey 70 iboerlassen веу, als weleher den Bisehof kurz genug halten wHirde.

Belangend aber den hier anwesenden Becretarium des Bischofs von Pakracz, sey selber em schleehter und liederlicher Mensch, der sehon lingst verdient hitte, von dem Bischofe hinweggeschaft und wegen seiner Ausschwe:fangen bestraft zu werden, Nichtsdestoweniger wire aus obwal. tenden politisehen Ursachen nicht rathsam, dermalen, etwas wloder selben vorgukehren. Es werde већоп еште Ле kommen, wo man ihn wegen andrer mil gegenwišritigen Qasu gar keine Verknuptfaung habenden Urgachen werde abschaffen konnon. Er werde schon zeltig werden und ın die Palie emgehen ohne bey jemanden im geringssten angzustossen.

Bo untčerschieden nun bishero angefihrten Meunungen sind, so haben sich dieselben jedoch ın den wesentlichen zwei Hauptgegenstinden vereinbaret, dass nžšhmlich die bereits aus Russland angeokommenen Kirchengerithe keinesweges zuruck zu halten, sondern den Kircehen, fir welcehe sie gewidmoet sind, zu verabfolgen, fir das kuiunftige aber genaue Obsicht zu tragen sey, damit die vorgebliehe Mildthiltigkeit des Rassisehen Holfs keine gefahrliche Folgen nach sich ziehen mozge.

Und bestehet also der Untersebied der Meynungen blos ın der Modalitat, wie ein so anders zu bescehehen habe.

Drittens besehwert sich der Metropolit in einem anher eingosehickten Anbringen, dass die von Euer k. k. Majestit iiber einen gemeinschafklichen Vortrag in vergschiedenen Puancten unterm 14. Februar 1763. gesehopfte Allerhochste Besolution von dero k. Hung. Hofkanzley in. Panceto Immunitatis sowohl als respectu der zum "od verurtheilen Malefikanten nicht gleiehformig mit dieser Hofdeputation expedirt worden sey.

От поп in das Klare zu kommen, bat man die von dem Hofrath von Brunszwik producirte diesfšllige Expedition k, hang. Hofkanzley mit der diesseikigen combinirt, wo sich dann gezeigt, dass die k. hung. Holfkanzley in der wegon Ausfihr und Begleitung der Malefikanten erlassenen ЕхрефЕов, Фе ш дег ДПегрбећавел Resolution nicht enthaltene Restriction ubi nimnirum ejus Ritus Sacerdotes reperiuntur, beigesezt, dahingegen den in besagter Resolution enthaltenen Passum wegen Beglettung derley Malefikanten durch einen N. U. Geistlichen zur Richtstiatte gianzlich hindangelasšen habe, somitb die Beschwerde des Metropoliten allerdings сертапбег веу.

Wie zumalen aber einer Hofstelle nicht zugestehet, eine mit selbetr concertirte und iiber gemeinschaflichen Vortrag allergnždigst begenehmigte, auch Allerhooehst untersehriebene Expedition im Mindesten abzuindern; als glaubte man solehes der k, hang. Hofkanzley per Insinuatum zu er- · 'kennen zu geben, und dahin anzutragen, damit von selber iber vorerwahnten Pankt die mit der Allerhoehsten Resolukhon, und der hieruber auch von Welten dieser ftreugehorsamsten Hofdeputation an den Metropoliten Graeci non uniti Ritus veranlasste Expedition volikommen ibereinslimmende Rescripta an das Leeumtenential Consilium, wie auch dem Banum OCroaftiae erlassen werden moge.

Sehliesslichen hat man den k. hung. Hofrath von Brunszvick angegangen, womit der iber die Besehwerde des Metropoliten, wegen des in