Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

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Дрхив за историју српске православне карловачке митрополије 149

miisse calculiret haben, dass hierunter dass Drittl an Ackern begriffen seyn solle, und dahero bey Befund, dass ein und anderes Kloster 8 mahl 40 Joch an Wiesen, Acker und Hutweid nicht besitze, das Kloster eo ipso fir aufgehoben erkliret, und die Befolgung darnach und sogleich verhšinget habe. Allein, und nachdem nicht alle Kloster Graeci non uniti ritus auf gleichen und glatten Lande, wie jene in Te| meswarer Banat und Bacser Comitat, sondern mehresten Theils in Waldungen und gebirrgigen Gegenden situiret sind, einfolglich und nafiirlich in Ansehung der Laage selbsten nicht so viel Terrains an Wiesen, Hutweiden und Ackern, als die auf glatten Lande liegende, aufweisen konnen, mithin diessfalls nicht die Frage seyn kann, ob das, ob jenes Kloster auf jeden Monchen 40 Joch platten zu Wiesen, Hutweiden und Ackerbau adaptirenden Erdreichs besitze? sondern wie viel Einkommen von denen sonsten besitzenden Realititen, dann iibrigen Benefitien habe ? und ob solches die im Kloster befindliche Monche zu unterhalten hinliinglich? und sodann bey findenden Unvermogenheit, die Verminderung der Brider, nicht aber sogleich die Aufhebung des Klosters nothig seye. (Ipoшение: Монастир Гергетег, Комоговину и Ковин в первое монастирское Состојание возвратити.) А15 156 Беу 50 in der Wahrheit beschaffenen Sachen der treiigehorsamste Ilyrische Clerus und Nation abermahlen bemiissigt, allerunterthžnigst zu bitten, Ihro k. k. A. Maystts allegnžidigst geruhen wollen, nicht allein alle jene obstehendermassen mittelss Allerhochst Ihro kais. Commissarij Freyh. v. Mathesen fiir aufrecht bleibend erklirte KIoster Graeci non uniti ritus vor bestindig bestehende allermildest zu erhalten, sondern auch die inzwischen ohne Synodal Beystimmung und Spruch einseitig fur аијгећођеп erklždrte und wirklich aufgehobene Kloster Gergefeg (wovon jedoch in einer vorbehaltenen besonderen, allerdevotesten Vorstellung die weitere Umstinde anfiihren soll) dann /omogovina und RatzkevO oder Kovin in ihren vorigen Klosterstand um so ehender allergerechtest restituiren zu lassem, als wegen des in denen Banal Gržnzen liegenden und bereits aufgehobenen Klosters Komogovina dem daselbstigen guten und getreiien Militirdienste leistenden Volk die ob dem erst kurzlich auigehobenen Kostainiczer Bistum, wohin es samt diesem Kloster vorhin gehoret, noch nicht vollkommen geheilete Wunden, durch die Aufhebung des Klosters in der Thatnur aufgerissen, und das Volk dergestalten erbitteret wird, dass, wie mir der Bischof zu Karlstadt Petrowich unter 1. Jenner gegenwertigen 1778 Jahres berichtet, Đey der ersten Nachricht von der Aufhebung des Klostfers seine Unzufriedenheit geđusseref, und sich nicht nur in den heffigen Ausdrijcken zu erklićiren, und allerhand Drohungen im Angesichfe des Bischofs auszusftossen erkiihnef, sondern wiirrden dieselben in das Werk gesetzetf, uhd die, Commission ohnfehlbar auseinander gesfčhretf haben, wenn durch Bischofs Vorstellungen, Versprechen und Biten es nicht dahin gebracht worden Wdre, dass die Gemiither beruhiget worden und dass diese Bewegung das Volk, durch die von Seiten des Gemeral-Commando genommene Entschliissung, aus dem Klosfer-Gebatide ein Officiers Quartier zu machen veranlasset worden, da es doch bey unserer Kirche vermog Concil. Chalk. Can. 23. Quae Deo semel dedicata sunt Monasteria, Caenacula Saecularium non fiant: sehr verbotten ist; Und da fast nehmliche Beschaffenheit mit dem Kloster Ra4tzkevo oder Kovin obwaltet, und