Архив за историју Српске православне карловачке митрополије
Архив за историју српске православне карловачке митрополије 18]
Catholische Schulen, ит daselbst ihren Unterricht zu nehmen, eingelassen werden sollen; nunmehro aber in die tiefeste Verlegenheit und nicht geringe Furcht versetzet worden, da in dem neieren Regulament von vorigen 1777. Jahre dieser 65. S., obwohlen derselbe in der den 26-en bris 1776. abgehaltenen 17. Synodal Sitzung in ganz anderem Innhalt vorgekommen, und dariiber ein und anderes von Synodo zur gebettenen Verbesserung eingewendet, dennoch post Synodum vOllig abgešnderet, und aus denen dort und da getroifenen Verfigungen nicht undeutlich gemerket worden, dass lediglich auf Introducirung der Deutschen Schulen abgesehen wird, da zur Errichtung der deutschen Schulen und Besoldung der deutschen Lehrer die nicht unirte Glaubensgenossene zu concurriren, und ihre nicht unirte Kinder in die deutsche Schul zu gehen durch Zwangmittel angehalten, hingegen die der Religion und der National-Sprache adaptirende Schulen dergestalten vernachldssiget WOTden, dass deren fast keine in denen Karlstaidtischen, Varasdiner und Banal-Militar-Grinzen befindlich, und in denen Militar frey Communitaten selbsten die Errichtung oder Reparirung der Schulen und des Lehrers-Besoldung aus der gemeinen Cassa, wohinein die nicht unirte am mehresten beysteilern, zu bestreiten, nicht gestattet wird, obschon denen Catholischen, wenn sie auch um das Sechstel an der Zahl geringer, alss die Nationalisten sind, daraus die Unterhalts-kosten zu nehmen nicht verwehret ist. Wie ein solches in meinem Wohnsitz zu Karlowitz ausdricklich verfiget worden. Dahero geruhen Ihro k. k. A. Maystts diese Bestirzung des Cleri und der Nation allergniadigst zu beherzigen, und deiilichere allerhochste Verordnung in Betref deren nicht unirten Trivial Schulen allerhuldreichst zu ertheilen, womit solche nach ihrem Privilegirten Religions Ritu erhalten, die dazu nothige Lehrer auch und Directores von nehmlicher nicht unirten Religion angestellet, selbe aus nehmlichen Fundo, wie die Catholischen, besoldet, und unter der Aufsicht der Erz- und Bischoilichen Consistorien gehalten werden sollen.
Ad S. 66. (Тјажба на запрешчение во вешчех народа, закона и клера касајушчихсја изшедше Резолуцие, декрете и проче наредбе не дерзати шчампати. — Прошение, двигнути сие запрешченив по елику народу нужно ест таковаја, ашче полезна, знати, во еже благодарити, ашче за исправление знати от погрјешки хранитисја). Da von бег Beschaffenheit der hoc S. allermildest angetragenen Buch-Druckerey Errichtung allerunterthianigste Vorstellung beschehen; alss wird hierorts nur die diessidilige allersubmisseste Bitte wiederholet. Das weiters in diesem S. zu Ende gelegte allerhochste Verboth die in den Шупзсћеп Nations und Religions Angelegenheiten erilossene аПегћбећеје Resolutionen, Decreta und Verordnungen nicht drucken lassen zu dirfem, erwecket in getreiiem Gemiithe des Cleri und der Nation ein Nachdenken iiber die diessfillige Veranlassung, da die Nation bisshero die allerhochste Fertigungen allemahl als einen unschštzbaren Schatz und Heiligthum zu verehren gewusst, und die natirliche Folge ist, dass nachdeme selbe in Nations und Religions Angelegenheiten erilossen, solche dem Publico Nationis zum darnach richtenden Nachverhalt kundbahr werden miissen, bey so gefroffenen Verbietung aber unter der Nation wiederum schždliche Beargwohnung entstehen miisste, Dahero