Bemerkungen über die französische Revolution und das Betragen einiger Gesellschaften in London bei disen Ereignissen

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Gerichtliche Stand ſollté gewiſſermaſſet immer etwas tuſſer dem Staate liegendes ſeyn.

Die Parlamente hatten inimer , wenn nicht die beſten, doch einige beträchtliche Hälfsmittel gegen die Ausbróche und Laſter der Monarchen an die Hand ge= geben. Aber zehiimal nöthiger würde ein ſo unabhängi=z ger: Gericht8hof , da die unumſchränkte Macht des Lanz des in cine Demokratie úbergieng.

Jn einer ſolchen Verfaſſung müſſen erwählte , vereinzelte, auf Zeit beſtehende Ortsrichter , die ihre abhängige Gericht8barfeit auf einen enger Zirkel beſchränz ken , wie die ihrigen , die ſc{limmſte aller Einrichtungen ſcyn. Vérgebens wird man bei ihnen nur einen Schein Pon Gerechtigkeit gegen Feinde , gegen verhaßte Reiche ; gegen Anhänger unterdrükter Partheien , gegen alle Freunde bei der Wahl verworfener Kaudidaten erroat=ten. Der gehäßigſte Partheigeiſt wird ſeinen Siz auf ihrer Stelle nehmen. Allés Ballotiren , ſo ſehr man es auch zur Verde>ung perſönlicher Geſinnungen núzlich glaubt , iſ bekanntlich Misbrauh und Spielwerk, Wo man ſich am beſten zu verhüllen glaubt , erregt es Ar gwohn, Argwohn der noch ſchneller und unbedachter jur Partheilichteit führt:

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