Geschichte der französischen Revolution

78 V. Kapitel. Direftorium und Konſulat.

ſie befle>t haben . . . Scheint es nit, als ob die ſe<s Jahre, die verfloſſen ſind, ebenſoviele Jahrhunderte wären ? Hinterläßt uns nit die Revolution, umgeben von Ruinen . . . Möge dieſe teuer erkaufte Erfahrung für uns niht verloren ſein. Nügen wir die Verbrechen der Monarchie, die Irrtümer der Konſtituante, die S<hwanfkfungen der Legislative, die Miſſetaten der Dezemvirntyrannei, das Unheil der Anarchie, die Unfälle des Konvents, die Greuel des Bürgertrieges.“

Nach dem Tode des Königs war die konſtitutionelle Monarchie ausſihtslos in Franfrei<; denn die Republik war es, die das Vaterland gerettet hatte. So war alſo die Verfaſſung von 1791 ni<t mehr durhführbar, aber au<h die Rü>fehr zur Verfaſſung von 1795 fand nit den Beifall der Mehrheit des Konvents. So ſ<hritt man denn zur Ausarbeitung einer neuen Verfaſſung, der dritten im Laufe der Revolution, die in gewiſſem Sinne ſhon die Reaftion einleitete.

Noch hält man zwar feſt an den Errungenſchaften der Revolution, aber man betonte neben den Rechten nun auch die Pflichten der Bürger in ſtärkerem Maße als bisher. Die Lehren der Kommuniſten wurden ausdrü>li< abgelehnt ; nur ein Land, das durch die beſizende Klaſſe regiert wird, ſagte der Vorſitzende des Verfaſſungsausſchuſſes, genieße eine rihtige ſoziale Ordnung. Daher wurde der Eintritt in die Nationalverſammlung und das Wahlre<ht wieder an eine ziemli<h bedeutende direkte Steuer gebunden; es gab fein allgemeines Wahlrecht mehr. Um die Macht einer einzigen Körperſchaft zu brechen, entſchied man ſi< für ein Sweikammerſyſtem. Die Initiative in der Geſeßgebung wurde einem Rate von 500 Bürgern über-= tragen, die mindeſtens 30 Jahre alt ſein mußten. Gegen ſeine Beſchlüſſe hatte ein ſuspenſives Veto der Rat der Alten, deſſen Mitglieder, 250 an der Sahl, verheiratet ſein und das 40. Lebensjahr zurüdgelegt haben mußten. Die Wahlen in beide Körperſchaften waren indirekte. Aus einer von den 500 aufgeſtellten Liſte wählte der Rat der Alten die Träger der ausübenden Gewalt, ein Direktorium von 5 Mitgliedern. Aber dieſes Kollegium hatte viel weniger Macht als der Wohlfahrtsaus\<uß ; die Staatsfinanzen waren ihrem Einfluß ebenſo entzogen wie die Geſetzgebung. An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige blieben die Miniſter.

Das ſind die Grundzüge der Verfaſſung des Jahres 3 (von