Geschichte der französischen Revolution

Der 18. Brumaire; die 4. Verfaſſung der Revolution. 87

Alter von mindeſtens 25 Jahren fonnte darüber nur debattieren, die debatteloſe Annahme oder Verwerfung ſtand dem geſetzgebenden Körper zu, in dem 500 mindeſtens dreißigjährige Bürger vereinigt waren. Wie ſehr das Volk für die Teilnahmsloſigkeit, mit der es den legten Staatsſtreih hingenommen, geſtraft, und wieweit es von allen Geſchäften zurü>égedrängt war, das zeigt beſonders deutlich das Wahlſnſtem der Konſularverfaſſung. Urwähler waren nur die 5 Millionen großjähriger Bürger, die 21 Jahre alt waren und ein Jahr einen feſten Wohnſitz hatten. Von einem beſtimmten Senſus iſt niht mehr die Rede, und ſo ſcheint das allgemeine Wahlrecht wieder hergeſtellt; aber ſie wählten nur in jedem Arrondiſſement dur< Dezimation insgeſamt 500000 neue Wähler; dur< weitere Reduftion aus der Gemeindeliſte entſtand die Departementalliſte mit 50 000 Namen, die in derſelben Weiſe dann auf die Nationalliſte mit 5000 Kandidaten verringert wurde. Aus ihnen erſt wurden die Behörden genommen.

Was dieſe gewundene Verfaſſung für Frankreich geleiſtet, davon ſoll hier niht weiter die Rede ſein; aber es erhellt aus dem Geſagten, wie ſehr dieſe vierte Verfaſſung im Laufe der Revolution ſi<h von den Menſchenrechten entfernte. Wo war hier die Freiheit, wo war die Brüderlichkeit ? Beſtehen blieb nur die Gleichheit vor dem Geſetz; aber auf die Geſtaltung dieſes Geſetzes hatte die Nation ſo gut wie keinen Einfluß mehr. Bleibt alſo nur noc die Sicherheit der Perſon und des Eigentums, welche die Untertanen mit der neuen Ordnung verſöhnen fonnte. So iſt es vom Standpunkte des prinzipientreuen Revolutionärs durchaus verſtändlih, wenn na< dem Sturz des Direftoriums ein Doktor Bach auf dem Ronfkordienplag zu Süßen der Statue der Freiheit ſi<h eine Kugel vor den Kopf \<hoß; denn tatſächli<h gab es nun keine Freiheit mehr. Die Preßfreiheit war ja ſ<on während der Revolution nur auf dem Papiere vorhanden; die Geſeze gegen die royaliſtiſ<he Preſſe blieben au<h na< dem Sturze Robespierres beſtehen, und im September 1797 wurden alle Organe, die niht rein wiſſenſchaftlichen oder rein künſtleriſhen Intereſſen dienten, ſtempelpflichtig. Jett wurden am 27. Nivoſe des Jahres 8 (17.Ianuar 1800) alle politiſchen Seitungen von Paris bis auf 153 unterdrüd>t. Auch der Gewiſſensfreiheit, der Freiheit des Kultus rü>te man auf den Leib. Im Anfang hatte ſi allerdings keine