Geschichte der französischen Revolution
5D I, Kapitel. Franfrei< vor der Revolution.
der Steuererlaſſe. So ſ<hwähli< war der Kompromiß und ſo ſtark ging das Parlament aus ihm hervor, daß es eine neue Anleihe nur gegen die Aufhebung der willfürlihen Verhaftungsbefehle (lettres de cachet), gegen das Recht der jährlichen Prüfung der Finanzverwaltung und gegen das feierliche Verſprechen des Königs, die Generalſtände im Jahre 1790 zu verſammeln, bewilligen wollte. In einer ſtürmiſhen Sizung verſtand ſi<h Ludwig dazu, die états généraux bis zum Jahre 1792 zuſammentreten zu laſſen; aber der Konflikt war damit nit beſeitigt, und die Regierung, der Tragweite ihrer Handlungen faum völlig ſih bewußt und darauf bedacht, die abgetroßten Zugeſtändniſſe in ihrem Werte herabzuſetzen, hat ihn ſelbſt geſ<hürt. Eine umfaſſende Gerichtsreform, ſo heilſam ſie war, entfachte nur den Partifularismus der provinziellen Körperſchaften zu verſtärkter Oppoſition; aber ni<t dieſe Gegnerſchaft, ſondern die Notlage des Staatsſchaßzes hat alles verdorben. Nachdem ein Annäherungsverſu<h Briennes an den Klerus geſcheitert, war auch dur die Veröffentlihung eines Beſchluſſes vom 8. Auguſt 1788, wona< am 1. Mai 1789 die Generalſtände zuſammentreten ſollten, der Staatsbankerott nicht mehr aufzuhalten. Briennes guter Wille war dur ſeinen Mangel an Tatfraft um den Erfolg betrogen worden, und Ne>er, der ihn erſetzte, konnte keine Bürgſchaften für die Zukunft geben. Mit der Surü>nahme des Staatsbankerotts, Aufhebung der Juſtizerlaſſe und mit der Wiederherſtellung des Parlaments iſt der Sieg der Privilegierten vollſtändig. Nicht die Reformbeſtrebungen, ſondern die Verqui>ung derſelben mit der Finanzpolitik und die Unfähigkeit, die Steuerfrage zu löſen, haben den Abſolutismus geſtürzt. Aber während bisher faſt überall das ganze Land mit den Privilegierten gegen die Krone gegangen war, erhob ſi< ſeit Ende des Jahres 1787 eine neue Partei gegen den Adel und Klerus. Noh fonnte der VKönig den dritten Stand für ſi gewinnen, und gegen den Einſpruch einer zweiten Notabelnverſammlung : der tiers-état möge aufhören, die Rechte der beiden andern Stände anzugreifen, dann würden dieſe auf ihre Privilegien verzichten, hat Ne>er am 27. Dezember 1788 dem Vönig die Zuſage entTlo>t, daß die Zahl der Abgeordneten des dritten Standes der der beiden andern zuſammen glei ſein ſollte. Im Jahre 1614 beſtanden die Generalſtände aus drei Kammern, die geſondert