Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

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Feind einſchreiben ließen,*) wurde zu Paris der furchtbare RevolutionsGerichtshof gegen die Reaktionuäre geſchaſſen, indem vom Konvente folgendes Dekret unterm 10. März 1795 gefaßt wurde:

Art. 1. Es wirxd in Paris ein außerordentlicher krimineller Gerihtshof errichtet, welcher über jede fontrerevolutionäre Unternehmung gegen die Gleichheit, Freiheit, Einheit und Untheilbarkeit der Republik, gegen die innere Sicherheit und über alle Komplotte, welche die Wiedereinführung des Königthums oder die Herſtellung einer andern gegen die Freiheit, Gleichheit oder die Souveränität des Volks gerichteten Gewalt bezwe>en, zu erkennen hat: mögen nun die Angeklagten HZivil- oder Miſlitär-Beamte oder einfache citoyens ſein. Die Funktionen dex politiſchen Polizei, welche den Munizipalitäten zuertheilt ſind, ſollen fſih in Zukunft auf alle namhaft gemachten Vergehen erſtre>en. Die Denunziationen find zu richten an eine zu dieſem Behufe eingeſezte Kommiſſion des Konvents, beſtehend aus ſe<s Mitgliedern, welche die Anklage-Akten anzufertigen und vorzulegen haben wird.

Art. 11. Der Gerichtshof beſteht aus einer Jury und aus fünf das Jnſtruktions-Verfahren leitenden Richtern.

Art. Ul. Die Richtex können kein Erkenntniß fällen, wenn ihre Zahl nicht mindeſtens drei beträgt. f

Art. 1Ÿ. Der zuerſt gewählte führt unter den Richtern den Vorſiß ; im Falle ſeiner Abweſenheit wird er durch den älteſten erſeßt.

Art. \V. Die Richter werden durch den National-Konvent erwählt.

Art. V1. Es gibt bei dem Gerichtshofe einen öffentlichen Ankläger und zwei Adjunkte oder Subſtituten, ſämmtlih vom National-Konvente gewählt.

Art. VI1. Dex National-Konvent ernennt in der morgigen Sißung aus dem Departement von Paris und aus den vier daſſelbe umgebenden Departements zwölf citoyens, welche die Funktionen von Geſchworenen zu erfüllen haben, und vier Ergänzungsmänner aus dem nämlichen Departement, welche die Geſhworenen im Falle der Abweſenheit, Zurück weiſung oder Krankheit zu ergänzen haben. Die Geſchworenen erfüllen ihr Amt bis zum nächſten 1. Mai, und es ſoll dann vom Konvent für ihren Erſa und für die Bildung einer Jury, die aus den citoyens aller Departements genommen wird, geſorgt werden.

Nach Artikel VII hätten die Geſchworenen am 11. März ernannt werden müſſen ; ſie wurden jedo<h erſt am 13. März ernannt, **)

*) Die Sektionen hatten ſi< verſammelt, die Schauſpiele waren geſchloſſen worden, alle auf den Bureaux der Kommune beſchäftigten jungen Leute gingen zum Heere ab und es ſollten bei der Kommune überhaupt keine Junggeſellen mehr angeſtellt werden. Der Generalrath hatte eine feurige Proklamation orlaſſon. Auf dem Stadthauſe war die ſhwarze Fahne aufgezogen worden, S. Louis Blane, Histoire de la Révolution française, Brüſſel 1858, 8, Band, Seite 110.

*%*) Definitive Zuſammenſeßung des außergewöhnlichen Tribunals:

Richter: Liebaud, Peſſon, Montanet, Desfougères, Desmadelaines, Grandſire, Stephan Foucaut.

Ergänzungs-Richter: Champertois, Rouſſillon, Tartanac,

Oeffentlicher Ankläger: Faure,

Adjunkte: Fouquet-Tinville, Verteuil, Floriot, Bellot, Natré,

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