Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

EROE wählen ſollten. Die indirekte Wahl, angewandt bei dieſer wichtigen Inſtitution, welche die Revolution rächen und ſelbige von ihren Feinden befreien ſollte, machte viel böſes Blut. Jn Nummer 680 des „Volksfreund“ (vom 19, Auguſt) zog Marat los gegen „dieſes Gerichtsbeamten- und Advokaten-Geſhmeiß, angefreſſen vom Brande der Ariſtofratie.“ Er ſchrieb in beſagter Nummer:

„Worin beſteht alſo die Pflicht des Volkes ? — Man kann zwei Verfahren einſhlagen. Das erſte derſelben iſ dieſes: es wird Gericht gehalten über die in der Abtei gefangen ſißzenden Verräther, die Gerichte und die (Geſebgebende) Verſammlung werden umringt, und die Verräther, wenn dieſelben etwa weiß gewaſchen werden, ſind nebſt dem neuen Gerichtshofe und den verbrecheriſchen Abfaſſern des perfiden Dekrets zu maſſakriren. — Das zweite Verfahren, das weiſeſte und ſicherſte, beſteht darin: man rü>t bewaffnet nah der Abtei, reißt die Verräther heraus, beſonders die Schweizer Offiziere und ihre Mitſchuldigen, und läßt ſie über die Klinge ſpringen. Welche Narrheit, ihnen den Prozeß machen zu wollen! Der iſ {hon gemaht! Jhr habt ſie ergriffen, als ſie die Waſfen gegen das Vaterland führten, Jhr habt die gemeinen Soldaten maſſakrirt : warum ſolltet Jhr wohl ihre Offiziere ſhonen, die doh unvergleihli< ſhuldiger find ? Die Dummheit beſteht darin, daß man auf die Einſchläferer gehört hat, welche anriethen, ſie zu Kriegsgefangenen zu machen. Es ſind Verräther, welhe man auf der Stelle hätte hinſhlahten müſſen ; denn ſie können untex keinem andern Geſichtspunkte betrachtet werden.“

Das Revolutions-Tribunal brachte in politiſhen Sachen zum erſten Male die Guillotine in Anwendung. Dieſe Hinrichtungs-Maſchine, deren Erfindung fälſhli< dem Arzte Joſeph Jgnaz Guillotin zugeſchrieben worden iſt, ſoll aus Perſien ſtammen und hat ſomit wohl ein tauſendjähriges Alter aufzuweiſen. Sie wurde ſhon während des Mittelalters in Böhmen, Neapel und Genua angewandt. Auch war ſie in Holland und Schottland im Gebrau<h. Jn England nannte man ſie Fallgalgen und in Schottland mail (Jungfer).*) Guillotin hatte nux in der Konſtituirenden Verſammlung am 10. Oktober 1789 vorgeſchlagen , jede Hinrichtung, um das Vorurtheil bezüglih der entehrenden Strafen zu zerſtören, ſo einzurichten, daß ſie niht entehrend ſei, das heißt: ſie mit dem Beil zu vollziehen, und er hatte zugleich, ohne jedo< ſi< auf die Beſchreibung eines ſpeziellen Jnſtruments einzulaſſen, den Wunſch ausgedrüt, daß man an die Stelle des Scharfrichters eine Maſchine ſezen möchte. Hierauf war am 1. Dezember 1789 von der Verſammlung die Gleichheit der Strafen ohne Unterſchied des Ranges und Standes beſhloſſen und 1791 auf Antrag Michel Lepelletier St. Fargeau's die Enthauptung als Hinrichtungsart gewählt worden, Nachdem nun die Geſebgebende Verſammlung Pr. Louis, den perpetuellen Sekretär dex Akademie der Chirurgie, zu Rathe gezogen hatte, wurde unterm 20, März 1792 beſchloſſen, den Artikel des Code pénale, demzufolge die Todesſtrafe im Enthaupten beſtand, „in der angegebenen Weiſe und nah dem

*) Croker, The Guillotine, an historical essay, London 1850, 8°,