Otočaner Regiments-Geschichte : vom Ursprung dieser Gegend, ihrer Bevölkerung und ihrer Schicksale : in zwei Bänden und drei Hauptstücken

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Dahin wurden auch alle Eingefangenen, als: Räuber, Diebe 2c., weil die

Profoſei in Otoëac nicht ſicher war, eingeliefert. Selbſt der Profoſen-Arreſt

war in Zengg; denn na<h der Verordnung des Schertzer ddto, KarlIstadt

am 7. November 1747 war Hauptmann Portner wegen Geſchenk-Annahme zum Profoſen nah Zengg geſchickt.

Ein Erlaß des Herzogs zu Sachſen ddto. Gratz am 24. Auguſt 1747 lautet dahin, daß in der Unterſuchung des Oberſten Treuk die durch ihn um das Geld gekommenen Leute nur in Gegenwart ſeines Mandaten zu beeiden fommen.

Schertzer erläßt ddto! Karlstadt am 14. Jänner 1751 Nachſtehendes : a) Daß bei einem Kriegsrehte und bei einer Sentenz über einèn Mann,

ſo das Leben verwirkt hat, ſtets ein Stabs-Offizier präſidiren muß.

b) Daß die Bunjevcen ſonſt gute Katholiken zu péerſuadiren ſind, die Tracht ihrer Weiber nah walachiſcher Art abzulegen, und wie die übrigen katho= liſchen Weiber ſi< zu: kleiden.

c) Daß die üblichen kroatiſchen Namen deutſh geſchrieben Gizig ſollen z 3. B. Statt Vuk, Wolfgang 2c., und daß die Spiznamen gänzlich auf= * hören ſollen.

d) Daß die Prügel zur Eruirung der Wahrheit nihts früchten, nachdem ein Kriminaliſt wie ni<hts 200 au< 300 Prügel aushalten kann, daher in der Folge die infame Tortur wieder gebrau<ht werden kann, um ſo mehr, als der Freimann in Zengg wohnet.

e) Daß auch wohldienende Fouriere zu Offizieren promovirt werden können.

f) Daß die Stabs= und Ober-Offiziere zur Gemächlichkeit der Reiſenden wohl den Wein einlegen und ausſhänken dürfen, aber ſie ſollen ſi< nicht der Grenzpferde. zur Abholung des Weines bedienen.

2) In den Orten jedo<, wo die Stabs-Offiziere mit anderen Jnwohnern und Grenzern vermiſht wohnen, als wie zu Thurp, Sluin, Thuin, Ogulin, Plaéki, Bründ1l, Otoëac, Gospié und KanizZa, ſei den Stabs-Offizieren niht erlaubt, nur allein für ſi< und ſo das ganze Jahr hindurch den Wein auszuſchänken, was aber den Offizieren auf dem Lande [frei iſt, mit den Grenzern zugleih den Wein aus\{hänken zu dürfen.

Mit der Verordnung des Sechertzer ddto. Karlstadt am 15. Jänner 1751 ift dem Knezen Rukavina das Knezen-Patent zugeſtellt worden.

Aus der Verordnung des Schertzer ddto, Karlstadt am 16. Jänner 1731 iſt zu erſehen, daß über den Hauptmann ve Aichelburg das Kriegs=recht aus lauter Offizieren beſtellt wurde, weil über eine unter den Offizieren vor= gefallene Sache keine Unteroffiziere zur Beſezung des Kriegsrechtes nöthig ſeien.

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