Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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folgt die-Schildwache der Fahne, ſo wie der deſwegen aufgeſtellte Wachpoſten , welcher zu ſeiner Kompagnie eintrittet , und durch einen anderen erſezt wird.

325: Auf dem Marſch ſoll auf circa zwey bis dreyhundert Schritte vor und hinter der Trupye cin Offizier mit ein Unter - Offizier , zwey Korporalen und zwanzig bis fünfundzwanzig Gemeinen nebſt einem Tambur marſchieren, welche von den nächſten Kompagnten“ geuommen , und für keine Dicaſtkehre gerechnet werden ; die vornen verhindern. „daß ohne Erlaubniß des "Vataillons- Kommandanten niemand voraus ‘gehe, und“ die hinten, daß niemand ohne Untex - Offizier oder Korporal zurü> bleibe. Wie die Truppé ih dem Quartier anlangt, rüden dieſe beyden Poſten wteder ein.

j 326. Bey Ankunft in dem Standgquartier und dann alle Monat einmal wird der Oberſt - Leutenant befehlen , daß bey ſeder Koinpagnie in Gegeuwart der Offizier die Kriegs - Arti>el über die Verbrechen und Strafen laut und verſtandlich verleſen werden.

327. Was für dle übrigen Offiziers geſagt worden , iſ no< weit mehr für den Oberſt - Leutenant anwendbar ; dem bey weitem nicht alle Fälle vorgezeichnet werden können ; Er muß genau init den Pfichten ſeiner Untergebenen bekannt ſeyn, allen Vorfallenheiten die Ehre und den Vortheil des Vaterlandes , wie ſeine eigene, vor Augen haben , und ailles anwenden , um ſelbe zu befördern ; ; dann werden Ehre und Ruhm ſeine Bemühungen lahnen, und die öffentliche Meinung wird- ihm nebſt ‘ſelnem eigenen Bewußtſeyn den Dank des Vaterlandes in vollem Viaße zollen.

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