Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Anhang. Ehrenbezeugungen bey Begräbniſſen.

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IL, Wär deu regierenden Landammann dex Schweiz und éinen eidgenößiſchen General-, werden alle cidgenößiſchen Truppen, die ſih- in dem Ort befinden, das Gewehr nehmen , und die Kavallerie aufſizen ; die Fahnen und die Trompeten werden mit einem ſ{<warzeu Flox verſehen , welcher an der- Fahne ſo lange bleibt, bis die Stelle wieder beſeßt iſt, und die Trommeln mit einem ſ{hwarzen Tuch überzogen. Alles begiebt ſich um die Stunde der Beerdigung zu der Wohnung des Verſtorbenen / und marſchiert auf zwey Gliedern ; zuerſt die Kavallerie , dann die Jnfanterie mit dem Gewehr unter dem linken Arm, und endlich die Artillerie mit dem Gewehr auf gleiche Welſe , vor dem Leichnam her, je das ere Korps zunächſt au dem Leichnam. Dieſes obige i bey jeder Militàr-Deerdigung, wo Fahnen, Kavallerie u. w. dabey find zu beobaczten : die vier oberſten Offiziers im: Grad, ſo ‘auweſeud ſind ;"tragen die Eden des Todtentuchs , wenn nicht" örtliche Gebrauche es anders beſiimmen. Von “den Truppen“ wisd dreymal ge- | feuert „cine Salve wird gegeben, wein der Leichnam an dein Beerdigungs - Ort angelangt iſ, eine zweyte wenn ſelbiger in die Erde verſcukt wird, und für das dritte Feucr zleht jeder vor dem Grab -vorbey , und ſchießt in“ daſſelbe. Dieſe Feuer ſollen bey jeder Mültar - Beerdigung voii dem Kommgnudo auf die