Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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nachher beſtimmte Weiſe vollzogen werden, Wenn Artillerie in dem Ort ſh befindet , ſo wird von dem erfolgten Todfall an bis zux Beerdigung alle zwey Slund ein Kanonenſchuß abgefeurt werden,

2. Für den Ober - Kommandant wirklich e hender eidgenößiſcher Truppen, wird das nemliche beobachtet, aber ohne Kanonen ſchüſſe»

3. Für die erſte Perſon des Kantons nehmen alle Truppen des Kantons das Gewehr , und die Kavallerie ſißt auf , ſind aber annoch eidgenößiſche Truppen in dem Ort, treten dieſe nur zur Hälfte NE: das Gewehr , und die Kavallerie bleibt zu Fuß.

4°; Für eldgenödßiſche Oberſten nehmen alle anweſeuden Truppén- mit den Fahnen ‘das Gewehr die Kavallerie bleibt zu Fuß-

5» Für cinen Oberſt - Leutenant rú>t ſein BVataillon nebſ| der Fahne aus , die andere Offiziers werden durch das Truppen - Kommando “ eingeladen dem Begraäbniß beyzuwohnen.

6. Für einen Aide + Major ‘oder Hauptmann “ein Kommando von: 100 Mann „ wie ‘eine Kompagnie mit Offiziers und Unter - Offiziers verſehen , 0 das Bataillon begleitet den Leichnam ohne Gewehr. 7. Für einen “Ober - Leutenant oder Quartiermelſier ‘ ç0 Mann“ mit zwey Subaltern Offiziers , 2 Wachmeiſtex , 4. Koryorglen, 1 Tambux und 1 Pfeiffer, | OTE