Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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__Der Offizier begiebt ſi< mit dieſem Stan» des - Ausweis zu dem Staabsoffizier oder zu der Behörde, an welche der Hauptmann wit ſeiner Kompanie angewieſen iſi; dort vernimmt er die fernerti Befehle , welchè er dem Hauptmann entgegen bringt. z.B. Wo die Kompanie aufmarſchieren ſoll, ob no< eiue Juſpelzion gehalten wird, zut welcher Zeit die Wache aufzieht, wann Zapfeuſtreich: geſchlagen wird, ob des andern Tags marſchiert . werden ſoll und dergleichen.

Dieſer Offizier ſagt au dem Furier, an wen er ſich wegen der Einquartierung zu wenden habe.

Die Ankunft der Truppe wird bereits durch den Kriegs -Kommiſſär oder eine andere Militär= Behörde der Orts - Obrigkeit , oder wenn die Truppe Xaſerniert werden ſoll , dem Kaſeruens Aufſeher ans gezeigt worden ſeyn , damit vorläuſig die nöthigen Vorkehrungen für Unterkunft und Nahxuug getroffen werden können.

Ich nehme hier an , die Kompanie {oli în die Kaſerne verlegt werden, Kommen die Hrn. Offiziers in die Stadt zu logieren, ſo wird das Quartier- Amt dem Furier die Quartierzettel für dieſe geben ; der Furier beſicht hleunig dieſe Quartiere, zeigt den Wirthsleuten die baldige

- Ankunft der Offiziere an , und hat Sorge -

wenn es vou ihm abhangt, daß vorzüglich ves