Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

19

bringen laſſen , au<h wenn cs ófters geſchähe und Ermahnungen alſo nlchts fruchten würden , ſelbe ſixaz fen, Er wird auh beſorgen , daß jeder Gemeine mit einem Stopfer verſehen ſey , um im Limmer oder bey ſ{le<tem Wetter auf dem Marſch , wenn es die Umſtände erlauben ; den Gewehrlauf damit zu ſ{ließen.

Dißziplin.

44. Selnen Obern ſoil eln Korporal immer mit der gehörigen Achtung und Reſpekt begegnen , und ihren Befehlen genau nachleben. Gegen ſeine Untergebenen ſoll er {< anſtändig betragen , in Rapporten ſowohl als Strafen die grôſte Unpartheylichkeit beobachten , und ex eben ſo wenig als cin ande» rer Vorgeſezter ſcine Untergebenen duzen.

45. Wenn unter den Gemeinen Streit entſtünde, wird ex ihn beyzulegen trachten, au< wenn es der Fall ſeyn ſollte, die Fehlenden abſtrafen oder in Arreſt thun , wovon ex aber dem Kommandanten des Zimmers oder dem Feldweibel ſogleich Nayport abzuſtatten hats

46, Wegen geringer Vergehungen , ſo dile Gemeinen ſi{< zu Schulden kommen laſſen, können ſie nach Maaßgab der Umſtände mit cin oder mehrern Straflochen , Quartierpußen , auh beſonders die Unreinlichen mit Strafparaden belegt werden. Wachz ten ſollten nie eine Strafe ſeyn , da auf ſelben oft die Ehre und die Sicherheit des Korps, einer Stadt, oder Landſchaft beruhet.

# i V 2

>