Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

——-

Ft der Korporal nicht Poſten - Kommandant , (0 ruft ex auſtatt ihm entgegen zu gehen, „Poſen Kommandant Ronde - Major!, laſſet die ¿wey Maun ſtehen uud kchrt zur Wache zurü>. Machet ein General , ein Staabs - Offizier oder der Play - Kommandant eine Ronde oder Poſten - Viſitey (o i das Nâmliche wie für die Ronde - Major zu beobachten.

27. Wenn bey Tag ein Staabs - Offizier“ oder eidgenößiſcher General | eine Poſten - Viſite machet ſoll die Wache ins Gewehr treten , und der PoſtenKommandant wird ihm von allem Rapport abſtatten.

78, Der Korporal , 9 einen Poſten kommandiert , wird dás , ſo tn Nro. 14 für die Gemeinen vorgeſchrieben i} , ſelbſlen auf das genaueſte beobachten, und von ſeinen Untergebenen beobachten laſſene

79 Des Nachts“ muß ein Poſten - Kommandant wachbar ſeyn , auh hin und wieder ſeine Schildwachen beſuchen, um ſi zu verſichern , daß ſie ihre Schuldigkeit thun; ex muß ih auch, ſo viel es ſ{< thun läßt , [außer der Wachſtube aufhalten.

$0. Bey Annäherung ‘der Stunde, wo die Thore wieder ſollen gedfnet werden , hat der PoſteuKommandant das gleiche zu beobachten, was ſchon in Nro. 73 und 74 vorgeſchrieben iſ , mit der Ausnahme , daß er ſi zuerſt auf die Schanze bey dem Thore begieht , und durch Horchen und Sehen ſi verſichert , ‘daß nichts ‘verdächtiges vorhanden ſey 5 ſollte er etwas eutde>en ſo ſhi>t er ſogleich einen Mann von der Wache zu dem Kommandanten der Hauptwache , machet ihm Rapport davon, und erwartet ſeine weitern Befehle, Dieſes wird auch-beobach-