Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

——_——

tet , wenn des Nachts auf beſondern Befehl die Thore geöffnet werden muſſen ; ſo auch beym Wiederſchlieſſen wird das befolgt, was in Nro. 73 befohlen iſt,

81. Wenn die Thore eröffnet ſind, ſo wird die Wache, bevor ſie wieder abtritt , inſpektiert und. der ganze Anzug der Mannſchaft wieder in Ordnung gebracht.

82. Wenn die Zelt der Ablöſung herannahet , wird der Poſten - Kommandant durch einen Manni von der Wache die Wachſtube ſauber auskehren 1 und die darlnn befindlichen Geräthſchaften in Ordnung bringen laſſen , auch beſorgen, daß der Raum vor der Wachſiube gereiniget werde. :

83. Sobald die Ablöſung ſh dem Poſten näz hert , wird die Wache ins Gewehr treten , ſh ſo aufſtellen , daß dex neuen Wache auf der linken Seite der alten ſich zu ſtellen Plag genug bleibe ; wäre dieß aber niht möglich , ſo wird ſie ſich gegenüber der Wachſtube ſtellen Sobald die neue Wache das Gewehr ſchultert , wird au< der Poſten - Kommandant ſchultern laſſen , und mit dem Gewehr im re<hten Arm ſi< auf den re<ten Flügel ellen; ſo wie die Mannſchaft der neuen Wache abgezählt iſt y laſſet ey das Gewehr in Arm nehmen y die Koryovalen treten zuſammen , der Abzulòſende übergiebt die Konſigne , die Geräthſchaften und den Poſten , lóſet auch mit ihm die Schildwachen ab, wenn nux ein Korporal auf dem Poſten iſ , ſoni aber i dieſes zwiſchen dem Konſigne- und Ablöſungs - Korporal zu vertheilen , wie es in den Nro 51 und 61 hefohlen iſ, Bevor er abziehet , wird er dem dey neuen Wache, wenn er es begehrt , ſeinen Namen y den ſeines Bataillons und ſeiner Kompagnie anzeigen