Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

k

tmr ————— =

MALLEE ZL

‘24. J| die Ablôſung der Schildwachen elnges rüdt , und alles oben geſagte verrichtet , ſo laſen beyde Wacht - Kommandanten das Gewehr ſchultern ; der Abziehende marſchiert im ordinari Schritt ets wann 30 Schritte weit von dem Poſten, laſſet dañ das Bayonet ab und hernah in Arm nehmen , fühs ret ſeine Wache 1n Orduung und ſtillſchweigend ns Quartier , und- laſſet ſie dort aßÿtreten.

$5. Wenn eine auf - oder abzichende Wachter vder ſonſt marſchierende Truppe , welche von einem Korporal oder Unter - Offizier kommandiert if , etnem Offizier begegnet, wird der Kommandant ders ſelbeu kommandieren: T Achtung!“ worauf jeder das Gewehr ohne zu ſchultern anziehen und in Ordnung marſchieren wird, um ſelbem Hierdurch ſeine Ehrerbiethung zu bezeugen z iſt es ein Staabs - Offlo zier , der Ober - Kommandant oder General eidgendßiſcher Truppen , Geſandte des erſien und zweyten Rangs auswartiger hohen Machte , die oberſte Per“ ſon des Kantons oder der Landammann der Schwelz, ſo wird er anno< ſchultern , in der größten Ordnung vorbeyziehen und erſt nah 10 Schritten wieder in Arm nehmen laſſen. Fiehet die Truppe bcy ſtehend - oder ſißenden Staabs - Offiziers , oder obengenannten Perſonen vorbey - ſo hat ſie das gleiche zu beobachten, Für das Hochwürdige wird Halt und Front gemacht , präſentiert , und die Katholiken beobachten , was im Nro. 23 vorgeſchrieben iſ. Bes gegnet die Truppe einer andern, ſo ſoll jede die an dere rechter Hand vorbeyziehen laſſen und ſchultern.

86. Wenn ein Korporal den Befehl erhalten hat , eine Patruille zu machen, wird er die Mannſchaft, ſo ihu begleiten ſoll ; inſpettieren und wohl