Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Sciléhgeidehr: den Dient dex lektern verſehen Wachtmeiſters, Korporals oder ausgeſuchte Gemeine. Dée erſtern wérden — einige Fälle auógenommeir — aus den Gemeinen genommen. Plantons werden gewöhnlich auf Militär “ Kanzleyen , Plaz - Büro's ( Bureau ) in Spitäler y Koimmiſſariate , zu Generals und Staabs-Offiziers, an Stadt - Thore und dgl. gegebèn.

Wird ein Unteroffizier auf Planton kominandirtk; ſo verfugt er ſ<_ bey der Wachtparade auf den Paradeplaz , meldet daſelbſt detti Adjutanten (dä dieſer wiſſen muß, wo die Unter-Öffiziere und Kors porale ſind ) ſodann dem Aidemajor, daß ex zu G.: auf Planton komme, und geht auf ſeinen Poſten, übernimmt von dem abgehenden Korporal dié Konſinje und ſodann melden ſich beide bey dein Schef der Kanzley ; des Kommiſſariats 1c, Der abgehende Korporal ſagt zuerſt: „Ich melde daß ih das Planton úbergeben habe“ und bann det neuangekommene „Ich melde, daß ich das Planton übernommen habe.

Die Beſtimmung der Plantons iſ vérſchiéden : Brieſe, Schriften und Rapporte in der Stazion

” umbhertragen, Obacht geben , daß nichs Unordentliches in der Gegend des Quartiers vorfalle : nachzuſehen, daß der Dienſt von andern — deren Aufs “ſicht ihm übertragen worden — gehörig gemacht