Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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werdez Begleitung gewiſſer Perſonen ; Wache bey Gefangenen, welhe Schonung verdienen ; im Spital mit den Krankenwärtern einkaufen gehen u, dgl /

Plantöône , welchè dén Thorwachtèn oder viel inehr Thorſchreibern oder Zollnern beigegeben ſind , hleiben gewöhnlich, wenn ſie ihren obliegenden Dienſt wohl verrichten, längere Zeit und erhalten überdies no< Trinkgeldeë, Dieſe Plantons finden - in ihrer Konſinje alles dás , was ſie in Betref der Reiſenden , oder cin- und auspaſſirenden Kaufs manns- oder andern Waaren zu beobachten haben.

Aus allea diéſen-erhellet , daß zu Plantons gé{chikte und ‘verſtändige Unteroffiziers gewählt werden müſſen; daher werdèn dieſelben, wenn der Aidemajor die Zahl und von wélher Kompanie bey dex Ordre fommandirt, vou dem Adjutanten uns» ter denjenigen beſtimmt , an denen die Wache ſteht, und ſollte dieſelbe keinen dahin brauchbaren trefſen , 0 thut ein anderer den Dienſt voraus; (der Korpoktal ſo auf Planton beſtimmt worden ; looſt daher nicht mit den andern Kors porals wie Seite 150 geſagt iſt) uin der guten Auswahl gewiß zu ſeyn. Darum iſ auch der Ads jutant dem Bataillons - Schef dafür verantwortlich.

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