Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Befehle zu ihren Kompanien ſchleunig zu bringen haben. Sie halten ſich’ auf dex Hauptwacht auf.

Da hiee angenommen worden , daß drey Kompanien beym Staab in D, hingegen zwey in F und H ſtazionirt ſeyen, ſo haben dieſe beyde Kois

« panien Oxdonanzen beym Staab.

Sobald die Kompanien in ihren Stazionen eingerüfkt und bequartirt ſind, (0 ſendet jeder Feldweibel die Ordonanz mit dem Kompanits Rapport zum Staab ab, und _ erhält durch dieſelbe den Bataillons-Befehl ſchriftlich, Zur Ausfertigung dieſer Befehle, welche öfters ſehr viel Zeit hinwegs nehmen , wird der Bataillons - Adjutant dem Aides major an die Hand gehen. Gewdöhnlicherweiſe (man muß aber immer die Umſtände zu Rath ziehen) werden ſolche Ordonauzen des Morgens abgelóſt: d, h. die ablôßende kfómmt und bringt den Kompanie-Rapport und die abgelóßgte nimmt den Bataillons - Befehl an die Kompanie zurüf, Die ablôßgende Ordonanz muß daher zu Hauſe vor Abgang eſſen , oder — wenn die Stazion ſchr entfernt wäre, und ſie frühe gufbrechen müßré läßt man ihr vom Staab aus ein Quartier atis weiſen , von wo ſie ihr Eſſen erhielte, Daß ſe ihren Torniſter mitzunehmen hat , verſteht ſi von ſelbſ, Sowohl die antommende als. abs