Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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macht; an ihn hält ſih der leztere am erſten, wenn ein ergangener Befehl nicht vollzogen worden ; er iſt es, der in Betreff der richtigen Vertheilung des Dienſtes u. dgl. alle Verantwortung ſowohl gegen den Oberſt- Lieutenant als gegen die Kompas nien auf ſich hat.

Aus dieſem fließt, daß der Aidemajor die Feldweibels und Staabs - Partheyen zu Ablegung orduungsmäßiger Rapporte anhält, ſie belehrt und im Falle wiederholter Fehler ſelbe beſtraft oder den Hauptleuten zur Beſtrafung an#igt. Daß er von < aus Strafen auſlegen kann , ſagt S. 83, es gelten aber bey ihm die gleichen Bemerkungen.

Alle grobe Unordnungen , die er wahrnimmt , vorzüglich im innern Dienſt der Kompanie, in der Polizey oder im Dienſt auf Wachten und Poſten , muß er dem Hauptmann von der Polizey melden y denn dieſer iſt das Aute des Bataillons-Kommans danten. Er kann in höchſt wichtigen Fällen auch zugleich dem Oberſi-Lieutenant den Rapport mas chen z; alleiner nehme ſi< wohl in Acht nux dasjenige vorzubringen , was durchaus eine Entſcheidung « von Seite deſſelben nôthig macht oder von höchſter Wichtigkeit iſt, denn ſonſt wenn ex jede unbedeutens de Kleinigkeit dem Bataillons „Kommandanten vorbringt, ſo werden deſſen Geſchäfte unendlich übers