Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Zug zu- kommandieren habe , ſo wird ihm ſehr vortheilhaft ſeyn , wenn er ſh auch mit der Dacaillons - Schule bekannt machek-.

730, Auf Ordonanz und Plankton hat ſ< ein oachmeiſter zu verhalten , wie es ln Nro. 95. und 96, anbefohlen iſt '

131, Wenn eine Truppe den Befehl zum Abs marſh erhält , hat ſi{< dabey jeder Wachmeiſter zu benehmen, wie es fúv die Korporalen in Nros 102, vorgeſchrieben iſ, und bey Ankunft in dem Nachtquartier, wie es Nro 104. vorſchreibt, Wird cin Wachmeiſter beordert , die Ouartier und Gerätlio ſchaften beym Abmarſch zurü> zugeben , ſo wird ihm der Feldwelbel das Verzelchniß darüber , welches thm der Furrier zugeſtellt hat , übergeben , nah welchem cy ſich zu: richten hat , wenn es immer die Zeit zuläßt , ſo ſoll er ſ< , bevor der Furrier abreiſet » verſichern , daß alles vorhanden ſeye ; nachdem es geſchehen , wird er den ausgeſtellten Empfangſchein des Furriers zurücnehmen , und ſich ungeſäumt wieder zu ſeiner KFompaguie verfügen.

132. Am Sonntag wird jeder Wachmeiſter mit dem Furrier und dem Feldweibel um die beſtimmte Stunde ſl{< zu dem Hauptmann verfügen y und ſeine beſonderen Befehle und Ermahnungen vers uchmen.

133- Kein Unter- Offizier) ſoll ohne beſondere Erlaubniß des Hauptmanns ſeinen Dienſt mit einen anderen verwehſeln.