Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Vierter Abſchnitt. Pflichten des Furricrs.

134, Du Furrier hat ſcinen Rang nah dem Feldweibel , und iſ der eigentliche. Sehreiber des Hauptmanns , hat auch deßwegen keinen Dienſt mit der Truppe zu verrichten , ſoll ſich aber zu allem brauchen laſſen, zu dem ihn der Hauptmann oder Kompagnie - Kommandaut beorderts

13F- Seine übrigen Verrichtungen ſind hauptſächlich die unterſchiedlichen Lieferungen der Kompaguie zu beſorgen, worüber er verantwortlich if » und deßwegen ſeine beſonderen Verzeichniſſe der Kompagnie führen wird ; die nah Bedürfniß nöthige Mann¡chaft wird er dem Feldweibel abfordern, und wenn die Kompagnie allein iſ, ſelbe in Ordnung nach dem Ort wo die Lieferung ausgetheilt wird , führen ; find aber mehrere Kompagnien au dem Ortwird er ſeine Mannſchaft mit der übrigen vereinigen ; anbey hat er zu beobachten, daß die Kompagnie 0wohl in der Zahl , als dem Gewicht und der Güte das erhalte, was ihr laut eidgenößiſchem Reglement oder beſondern Befehl zukömmt, wofür er eine von dein Hauptmann unterſchriebene Quittung nach Beys lage Lite Nro 203405 Und. 7, UR die gewöhnlichen Lieferungen -nach Maßgab der Umſtande auszuſtelen hat. Bey den Lieferungen wird er felnerley Art Vetrug zu ihrem Nachtheil dulden 7 und wenu ex etwas dergleichez entdeden ſollte, (0