Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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foll ev es dem Offizier , ſo bey derſelbe gegenwärtig iſ , anzetgenz iſ aber fein Offizler gegenwärtig , #0 hat er die Lieferung einſtweilen abzuſchlagen , und aus genbli>lich dem Hauptmann den Rapport abzuſtatten.

136. Auf dem Marſh hat der Furrier die Einquartierung der Kompagnie zu beſorgen, zu welcem Ende hin ihm der Hauptmann einen tauglichen Mann zum Gehülfen geben kann, mit welchem ex dann uni die befohlene Zeit und Stunde nach dem Abendquartier abzugehen hat.

137. Wenn mehrere Kompagnien aus einem Quartier abmarſchieren , werden die Furriers ſich verſañlen , und zuſammen ihren Marſch unter dem Befehl des Adjutanten oder des Quartier - Meiſters antreten.

738. Bey Beſorgung der Einquartierung auf dem Marſch ſollen die Furriers ihre Gewehre bey ſich haben , und wenn ſie die QUA fur thre Kompagnie erhalten haben, das Quartier des Haupkmaûns , und wo möglich auch der übrigen Offiziers der Kompagule beſehen , oder dur ihren Gehilfe beſchen laſſen, Wenn die Kompagnien einrücken, werdeu ſie ihnen entgegen gehen, und wenn das Quartier des Hauptmanns nicht zu weit von denen der Kompagnie entfernt iſ , ſie ‘vor daſſelbe führen , wo ſie die Quartier - Billeten erhalten ; iſ aber das Quarstier des Hauptmanns zu weit entlegen , werden ſie ſelbe auf einen ohngefähr in der Mitte der ſammtlichen Quartiere gelegenen hiezu ſ{<i>lichen Ort führen, Wenn die Kompagnien kaſerniert ſind , wird jeder Furrier zuerſt ſeine Kompagnie dahin führeu, und erſt hernach dem Hauptmann ſeln Quartier auzuzeigen haben.