Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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139. Went die Kompagnie in {hr Standauar? tier einrü>t , hat der Furrier vorläufig die Geräthhaften, ſo ſelbiger zugetheilt werden, zu übernehmen , drey ausführliche Verzeichniſſe davon zu verfertigen , auf welchem der Stand , in dem ſelbe ſ{< VDefinden , bemerkt iſ. Eines davon hat er dem zi übergeben, von dem er dieſe Gerähſchaften empfängt, welches von dem Hauptmann unterſchrieben wird, das zweyte Übergiebt er dem Hauptmann, und eines endlich behält er für ſ{<. Beywm Abzug der KomPpagnie oder Quartier - Aenderung ſtellt ex dieſes Verzeichniß dem Feldweibel zu , damit nach demſelben dieſe Geräthſchaften wieder abgegeben werden Tonnen. s
140. Neben dieſen Beſchäftigungen wird ſ{< jeder Furrier wenigſiens in der Soldaten - und Ploton- Schule wohl unterrichten , und , wenn es ihm befohlen wird , den Waſfenübungen der Kompagnie beywohnen.
x41. Jn allem Uebrigen , was nicht den beſondern Dienſt der Wachmeiſter angehet , hat der Furrier ſ< an das, was für dieſelben vorgeſchrieben iſ, zu halten.
142. Wenn ein Bataillon oder mehrere Komypaquien verſammelt ſnd , wird ein Furvier zur Wohe fommandiert werden , welcher ſich täglich , wie die Feldweibels , und mit denſelben zu dem Befehl zu verfügen hat , und ihn dann dem QuartierMeiſter , dem Fähndrich , dem Feldprediger und dem Bataillons AE R