Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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747, Weil ihm die innere Ordnung der Koutyahie beſonders anvertraut iſt , wird ev täglich die Zimmer der Kompagnie beſichtigen , und ſi< verſte <hern, daß alles darinn nah Vorſchrift und Ordung vorgehe. Wenn die Leute zerſtreut einquart{ert find , wird er ſelve auch einzeln hin und wieder in ihren Quartieren beſuchen. Y

148, Wenn Kranke von der Kompagnie im Lazareth liegen , ſoll er ſelbe tägli<h beſuchen , nachſchen , ob ſie ordentlich behandelt werden, ſie tröſten, ihnen Muth zuſpre<hen, und von ihrem Befinden ſowohl, als thren allfälligen Klagen dem Hauptmann Rapport ‘abſtatten-

149. Der Feldweibel machet die Verleſen, welche er bey den Korporalen- ihrem Nang nach anfängt , und ſo oft die Kompagnie ganz oder Theilweiſe auérü>kt , hat er ſh dabey zu befinden , und die gehörige Juſpektion zu machen, weun kein Offlzier gegenwärtig iſt. «

x50, Alle Sonnkage gehet er mit den übrigen Wachmeiſtern der Kompagnie zu dem Hauptmann , der die Stunde dazu wird beſtimmt haben. Er führet auh zu ihm jeden , der vom Lazareth oder Urlaub zurú> kömmt ; ferners die, ſo einen Urlaub oder Erlaubuiß begehren, wovon ev aber vorläufig demſelben den Rapyort wird gemacht haben „ die Rekruten ſo anlangen , und endlich alle die, 0 bgeſiraft worden ſind.

151, Die Pâße der von \trlaub Zurü>kchrewden , ſo wie die Zedel derjenigen , ſo aus dem La»