Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

Mann gemacht, nach beendigtem Feldzug , oder na< dem Befehl“ des Kommandierenden, Dieſe Abrechso nung ſoll allezeit in Gegenwart der Offiziers und Unter - Offlzters der Kompaguie geſchehen , und von dem Mann nnterzeichnet werden.

207. Um bey dieſen Rechnungen alle unangenehmen Streitigkeiten zu vermeiden , die öfter aus Verſchuß oder Vergeſſenheit von der einen wie der andern Seite , als Vosheit herrühren , wäre anzurathen , daß jedem Mann ein Büchlein nah der Beylage Lirt, D, übergeben würde, in welches aller außerordentliche Empfang ſogleich" in ſeiner Gegenwart eingetragen würde : der gewöhnliche aber am Ende des Monats. Dieſes und das KompagnieBuch müſſen mit einander übereinſtimmen.

202» Dem Hauptmann liegt beſonders ob zu beſorgen , daß alle Lieferungen ſeiner Kompagnie in gehöriger Zeit und Ordnung , wenn es anders die Umſtände möglich machen , überreicht werden, daß bey Austheilung derſelben Niemand benachtheiliget werde , und daß das, ſo geliefert wird , von guter vorſchriftmäßiger Qualität ſey. Für jede dieſe Lieferungen hat er eine Quittung auszuſtellen , nah den Beylagen Lite, E, Nro. x. 2, 3. 4. 5. 6. und 7. wie es nämlich die Art der Truppen und der Lieferung , ſo wle etwanu der beſondern Umſtände erfodert , welche mit dem effeftiven Stand ſeiner Komspaaule , und dem , was lhe zukömmt , genau übereluſtimmen muß ; denu alles, was er über das - ſo ſeincr Kompagnie zulömmt , faſſet , wird auf ſeine Rechnung geſchrieben, und vou ſeiner Beſoldung abgezogen, i i