Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

203. Die Löhnung- wird den Kompagnien von 4. zu 4 Tagen ausgetheilt , wenn es niht höhern Orts anders befohlen wird. Der Hauptmann übers giebt ſie dem Feldweibel auf die richtig befundene Löhnunaskacte , und wacht , daß ſie unverzüglich ausgetheilt werde.

204. Well Geſundheit zu allem , was von einem Soldaten gefodert wird , unumgänglich nöôthig iſt und er ohne ſie, anſtatt dem Vaterlande eine Stüße zu ſeyn , eine Laſt wird, ſo muß der Hauptmann die grôſfe Sorgfalt darauf verwenden , ſelbe bey ſeilnen Untergebenen zu erhalten , zu welchem eine moraliſ< gute Aufführung und ordentliches Leben das meiſte beytragen werden ; Er wird ſie alſo mit aller ſeiner Beredſamkeit und ſeinem Anſehen dazu ermahnen ; Sorge tragen , daß ihre Nahrung gut, hinreichend und: geſund ſey, und ſobald dem einen oder dem andern etwas fehlt, ihn dur< den Arzt oder durch den Feldſcherer beſuchen laſſen, der ihn daun je nah den Umſtänden ſelb behandeln , oder ins Lazareth verordnen wird. Sind Kranke von ſeiner Kompagnie im Lazareth , 0 wird ev ſelbe oft beſuchen , ſie tröſten und ihren allfälligen Klagen abzuhelfen trachten

205- Jeder Hauptmann wird auf das Verlangen des Quartier - Meiſters ſelbem ein rich'iges Verzelhniß der Kompagnie zuſchi>en, nah der Bey» lage Liter, E. welches er zu unterſchrelben har, und für deſſen Aechtheit er verantwortlich iſt. Jeden erſten Tag des Monats wird er (hm ein neues für den verfloßenen Monat zuſtellen , auf welchem in der Bemerkung alle Veränderungen , ſo wahrend dem Monat vorgefallen , angezeigt ſind,