Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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206. Wenn eine Kompagnie \<{< allein an eie nem Ort befindet, hat der Hauptmann ſi dennoh nach den Befehlen des Bataillons - Kommandanten zu richten, und was er etwany örtlich zu verfügen nöôthig fände, ih geziemend zu melden. Wenn mehrere Kompvagnien beyſammen ſind , übernimmt der Hauptman das Kommando, welcher demDienſtalter nah der erſte iſt. |

Dißiplin.

207 Täglich, wenn es niht anders befohlen iſt, hat jeder Hauptmann den Rapyort ſeiner Kompagnie nach der Beylage Litt. G, durch einen Unter» Qffizier dem: Aide - Major ſeines Bataillons zu úberſhi>en , welcher alle Veränderungen ſeit deim leßten Rapport namentlich enthalten ſoll , damit dieſer aus ſämtlichen Kompagnie - Rapports den BataillonsRapport für den Oberſt - Leutenaut ausziehen könne.

208. Der Hauptmann kaun einen Mann mit Kompagnie- Arreſt belegen , der aber nicht über 2 mal 24 Slunden dauern ſoll , {n welchem Fall ex nur in der Meldung und niht auf dem Rapport erſcheint ; ſollte aber der Arreſt länger dauern , ſo wird er Staabs- Arreſt genannt, über deſſen Dauer der Oberſt - Leutenant entſcheidet , von welchem der Hauptmann , wenn ex denn Mann genugſam geſtraft glaudót , die Erlaubniß begehrt , ſelben des Arreſt's zu entlaſſen. So oft aber ein Mann von der Kompagnie ſey es durch wen es wolle in Arreſt fommt oder ſonſt geſtraft wird, hat es der Hauptmann dem Bataillons - Kommandanten zu melden