Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

eraamarncizaz 69 Er wird auh ein Verzeichniß ver Strafen führen , welche der Mannſchaft ſeluer Koinyagnie auferlegt worden ſind , welches derſelben jede Woche vorgeleſen werden ſoll , um die Fehlbaren vor dem Rüffall zu hüten , bey den andern aber das Ehrgetühl einer tadelfreyen Aufführung zu handhaben und zu vermehren. Bey Beförderungen ſoll dieſes Verzeichniß bedâchtlih erwogen werden

209. Seßt ein Hauptmann einen Mann von einex andern Kompagnie in Arreſt, ſo wird er dem Hauptmann oder dem Koinpagule - Kommandanten des Fehlbaren dur einen Offizier oder Unter - Offlzier die Veranlaſſung dazu umſtändlich berichten lafſen, und dann den Mann ſeiner Verfügung überlaſſen.

210, Der Hauptmann wird beſorgen , daß der Feldweibel cin Befehlbuch halte, in welches täglich alle Befehle eingeſchrieben werden ; er wird es ſi< öfters vorweiſen laſſen , um ſich zu verſichern, daß es in Ordnung ſey»

211. Er wird ni<t geſtatten, daß ſeine Untergebenen unter ſih den Dienſt wechſeln , wenn ſie niht dazu ſeine beſondere Erlaubniß haben , welche er ihnen ohne gründliche Urſache nie ertheilen wird.

212» Wenn ein Offizier den Hauptmann geziemend angehet , für ihn eine Erlaubniß bey dem Bataillons - Kommandanten zu begehren , ſoll er es ihm ohne gründliche Urſache nicht abſchlagen ; er kann aber auch, wenn er es gut findet , die Gründe, ſo ‘er dagegen hat , zugleih dem Bataillons - Kommandanten „ indem ex die Erlaubniß begehrt , anzeigen:

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