Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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213, Ohne beſondere Erlaubniß des BataillonsKommandanten ſoll ſh der Hauptmann nicht von ſeiner Kompagnie entfernen ; wenn er ſolche erhaltet , ſo wird er beſorgen , daß ‘in ſeiner Abweſenheit die Kompagnie in allem gehörig unterhalren werden könne«

214. Öefters wird der Hauptmann mit den Offiziers ſeiner Kompagnie den Bataillons - Kommandanten deſuchen und ihm dadurch ſeine Achtung bezeugen , ſo wie auh zu höheren Staabs - Offiziers begleiten , wenn dergleichen vorhanden wären, Er wird auh hin und wieder die Offiziers , UnterOffiziers und Korporalen bey ſi<- verſamineln , und Fragen über den aanzen Umfang ihrer Pflichten an ſie ſtellen, ſelbe im nöthigen Fall darüber belehren , und zu pünktlicher Erfüllung derſelben aufmuntern,

215, Wenn ein Hauptmann mit Arreſt oder Ges fángniß wäre belegt wocden, hat er ſh zu verhalten, wie es fur die andern Offiziers in Nro. 173. befohlen iſ.

Dienſt - Ordnung.

2716. Jn dieſer Rüſicht hat der Hauptmann ſi< ebenfalls nach dem zu richten was bereits ſchon für die andern Grade vorgeſchrieben iſ, Wenn ev auf ſeinem Poſten anlangt , wird er die allgemeinen Vorſchriften ſowohl als die beſondern , ſo er von dem, ſo er ablôſet, empfängt oder auf dem Poſten antreffen wird , genau befolgen und von ſeinen Untergevenen , ſo wie von den Poöſten , die etwann von ‘dem Seinigen abhangen möchten, pünktlich vollziehen laſſen.

217. Jn Anſehung der Lazareth - Viſite, wenn zugleih auh Subaltern - Offiziers dazu beordert waren, wird ex ſich übex die ſchon für dieſe gege-