Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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bene allgemeine Verordnung, anno< nah den beſondern Befchlen richten, und ſeine Viſite nicht zu gleicher Zeit wie die andern Offizier machen , damit dadurch die Aufſicht zum Beſten der Kranken vermehrt werde.

218. Wenn ſeine Kompagnie Befehl zum Ahmarſh erhält , wird der Hauptmann darauf wachen , daß die Offiziers , Unter - Offiziers und K'orporalen dasjenige genau vollziehen , was für ſie vorgeſchrieben i Er wird beſonders darauf ſehen daß am Abend vor dem Abmarſch nah dem Zapfenſkreich die Leute ſh in die Ruhe begeben , und nicht dur Saufen und Herumſchwärmen ſih zum Marſchieren untüchtig machen. Ex wird auh einen tauglichen Unter - Offizier beſtimmen , welder das Quartier und die Geräthſchaften zurü>geben ſol Eine Stunde vor dem befohlenen Abmarſch wird Tambur heraus, und ein wenig vor demſelben Sam mlung geſchlagen werden , es ſoll aber in ein:m Plas wo ein Plaß - Kommandant oder Truppen ſi< beſinden , von einer ankommenden oder durhmarſchierenden Truppe nichts geſchlagen werden , bevor es nicht dem Plas - oder Truppen - Kommandanten iſt angezeigt worden, um allen Allarm zu verhüten,

219. Wenn eine Truppe auf dem Marſche ſ{< befindet, wird der Kommandant derſelben alle zwey Stunde einen kleinen Halt machen , der aber nur wenige Minuten dauren ſoll, damit die Leure ihre Nothdurft verrichten können , welches aber weder in der Nähe eines Hauſes noch Dorfs geſchehen ſoll , no< bey der Hige in der Nähe eines Bruns nens oder Waſſers der LS halber, . Wenn

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