Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

72 (RREARBZANECZSN y Halt gemacht werden ſoll, ſo läßt er einen Wirbel ſchlagen, und Marſh, wenn wieder aufgebrochen wird , damit ſi< ſo viel möglich alles zugleich in Bewegung ſeze. Bey dieſem kleinen Halt muß man verhindern y daß die Leute nicht ſien, welches ſie nur ermüden und ſteif machen würde-

220. Der Kommandant einer marſchierenden Truppe wird beſorgen , daß ſie bequem aber in Ordnung marſchlere, auf zwey Gliedern zu beyden Seiten der Straße , und wenn es nicht beſondere Ums ſtände anders erheiſchen ihre Torniſter tragen , daß ſie den Reiſenden keinerley Art Hinderniſſe in den Weg lege, oder ſelbe beleidige; daß die Pferde vornen oder hinter der Truppe marſchieren , und niht zu nahe, um ſie nicht zu beunruhigen, oder dur<h Staub zu beſchweren. Er ſoll beſonders darauf achten , und ſtrenge handhaben , daß das der Geſundheit und der Mannszucht gleich ſchädliche auf der Straße in die Wirthéhäuſer Laufen gänzlich unterbleibe , wobey die Offiziers vorzüglich gutes Beys ſpiel geben ſollen. Die Mannſchaft muß ſich geo wöhnen , entweder das Frühſtü> vor dem Abmarſch zu nehmen , oder ſh mit etwas zu verſehen, um es bey dem kleinen Halt zu genießen. Nur bey ſtärkeren als gewöhnlichen Tagereiſen wird in einem ſchi>lihen Ort , der, wenn es möglich iſt , ſhon über die Hälfte Weges ſeyn ſolle, ein Halt von hôchſtens zwey Stunden gemacht werden, um die Krafte der Leute woteder ein wenig dur<h Ruhe und Nahrung herzuſtellen.

221. Wenn eine Kompagnie in ihr Quartier auf dem Marſche einrü>t, wird ihr der Hauptmann bevor ex lhr die Quartier - Zedel E läßt,