Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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die Befehle des Bataillons - Kommandanten , wenn er ſie ſhon erhalten hat , und die Stunde des Verleſens anzeigen ¿ dann ſoll der Feldweibel den Dienſt kommandieren , und die Quartier - Zedel austheilen ; denen, ſo bey dem Gepäde zurüd geblieben ſind, iſt ein für allemal bey jedem Marſche anzuzeigen daß ſie auf der Hauptwache bey ihrer Ankunft entweder Quartier - Zedel oder Auékunft darüber flnden werden, welches der Hauptmann durch den Furrier gehörig wird beſorgen laſſen»

222 Erſt wenn dle ganze Kompagnie mit Quartier - Zedela verſehen iſ, wird der Hauptmann ſi< in ſein Quartier begeben, damit er die kleinen Zwikſigkeiten , ſo ſ< bey einer Einquartterung meiſtens ereignen durch ſeine Gegenwart verhindern oder beylegen, und auch die Mißverſtändniſſe berichtigen könne»

223. Alle Abend auf dem Marſche wird im Nacht - Quartier ein Verleſen gemacht , bey welchem der Kompagnie der Befehl und die Stunde des Abmarſhes, wenn es nicht hon geſchehen i , für den folgenden Tag angezeigt wird. Am Morgen vor dem Abmarſche wird wieder verleſen.

224. Die Raſttäâge werden dahin benußt , um Kleider , Lederzeug und Armatur wieder in Stand zu ſezen , weswegen auch des Moraens am Raſttag ein Verleſen , und , wenn es das Werter erlaubt ; eine Fnſpektion gemacht werden ſolle.

225» Beſonders ſoll der Kommandant einer wohlgeordneten Truppe , das eben \o zwedwidrige als láſtige Lärmen und allzuviele und lange Trommeln bey jeder Verſammlung dex Truppen ſorgfäle