Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

tig vermeiden ; ex muß ſeine Untergebenen gewöhnen y um die beſtimmte Stunde pünktlich auf dem Sammelplaz ſich einzufinden , wozu die beſten Mittel ſind daß die Offiziers ihren Untergebenen mit gutem Beyſpiele vorgehen , daß unabänderlich um die befoblene Stunde aufgebrochen werde , und eher ein Offizier oder Unteroffizier nah Mafigab der Umſtände zurü>gelaſſen werde, um die Saumſeligen zu 1ammeln, und den Truppen nachzuführen, wo ihre Nachläßigs keit geahndet werden ſoll , als die ganze Truppe wegen einigen Nachläßtgen aufzuhalten. Auf dieſe Weiſe wird er es in kurzer Zeit dahin bringen ſeine Truppe nur mir wenigem oder auch ohne Tromsmelſchlag um die Hefohlene Zeit zu verſammeln y Und durch dieſen Bewels von Orduung und Genau» heit Ehre und Achtung in vollem Maaß erwerbed.

226, Wenn eine Truppe durch den Ort marſchieren ſoll , wo der Landammann der Schweiz oder der General der eidgenößiſchen Truppen ſh befindet , wird der Kommandant derſelben einen Offizier ſeiner Trupve voranſchi>ken, welcher ſh zu hm begeben und fragen wird , ob Seine Exzellenz derſelben Befehle zu ertheilen habe. Macht er aber in dieſem Ort einen großen Halt, oder erhâlt er Nachtquartier , ſo wird er eine Ehrenwache, nah der Stärke ſeiner Mannſchaft , mit den nôthigen Offiziers verſehen , zu ihrer Wohnung ſchi>en; welche ſich gegenUber der Hausthüre und Front gegen ſelbe aufſtellen ſoll ; dann läßt der Kommandant die Ehrenwache präſentleren , Marſch ſchlagen , und ſalutiert mit dem Seitengewehr gegen die Wohnung , läßt ſchultern , in Arm nehmen , und verfüget |< zu Seiner Exzellenz, um ſeine Beſchle zu vernehmen, Wird die