Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

E 75 Bache, wie es gewöhnlih der Fall ſeyn wird, entiaſſen , ſo ſtellet er , wenn es Seine Exzellenz erlaubt , und nicht ſchon Schildwachen vor dem Hauſe ſehin , zwey an den Eingang der Wohnuna, welche dann von dem nächſten Poſten , wo die Truppe wähs rend ihrem Aufenthalt eine Wache hat , abgelößt werden, und verhält ſ< übrigens, wie es für eine abziehende Wache vorgeſchrieben i| Sollte- aber die “Wache beybehalten werden ſo wird ihr in der Wohnung oder deſſen Nähe eine Wachſtube angewieſen werden - und hat ſh der Kommandant davon , wie es für jede andere Wache beſohlen iſ, zu verhalten. Wenn den andern Tag weiters marſchiert wird rüd>t ſie bey der Truppe wieder ein ; iſ aber Naſftag, wird ſie wie eine andere Wache abgelößt, Sobald die Truppe einquartiert , oder im Fall eines Halts abgetreten iſt , verſammelt der Kommandant die Offiziers , und ſtattet mit ihnen beſagter Perſon einen Korps - Beſuch ab, welches auh noh zu bes obachten iſ , gegen eidgenößiſche Oberſten. Dieſe Korps - Beſuche ſind auch abzuſtatten, wenn in dem Standquartier einer Truppe der Landammann der Schweiz , ein eidgenößiſcher General , die oberſie Pers ſon des Kantons oder eidgenößiſche Oberſten durchreiſen , oder ſich eine Zeitlang aufhalten.

227. Auf dem Marſh ſollen die Truppen ſo wenig als moglich mit Dienſt beladen werden; er wird alſo beſchrankt ſeyn , auf eine kleine Polizeyund F- hnen - Wache , wenn eine Fahne ſi bey der Truppe befindet, wo nicht örtliche Bedürfniſſe auf Veriangen der Orts - Vorſteher - welchem jedesmal ſo viel es ſi< thun läßt, entſprochen werden ſoll ein Mehreres nothwendig machen,