Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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* Achter Abſchnitt, Kleiner Staab. Pflihten des Profoſen.

228 W un bey verſammelten eidgenößiſchen Truppen ein Profos ſi< befindet, wird er alles das vollziehen , was ihm von dem Korps - Kommandanten befohlen wird. Seine beſondern Verrichtungen werden ſeyn in Rü>ſiht der Verbrecher , derſelben Ketten auf und zu zu\hließen , die Abwart und Verpflegung in dem Gefängniß zu beſorgen , wobey er die Pflichten der Menſchheit nie vergeſſen , und ſich keine Art Bedrückung unter {werſter Verantwortlihfeit zu Schulden kommen laſſen wird. Er wird auch über die ſichere Verwahrung dieſer Unglüklichen genau wachen , und was er derſelben zuwider laufendes entde>den würde , augenbli>lih anzeigen. Die Vorführung dieſer Gefangenen vor Verhör und Gericht , ihre Wegführung, ſo wie ihre Begleitung bey Vollziehung des Urtheils , die Beerdigung der Hingerichteten , oder nah Maßgab der Umſtände auh jener - 0 unter ihrem Kriminal - Prozeß im Gefängniße ſerben würden , oder ſi entleibten , und überhaupt alle Verrichtungen , welche Folgen der Ausübung der Juſtiz ſeyn möchten, werden ihm obliegen.