Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Pflichten des Büchſenſchmids, Schneider und Schuſtermeiſters.

229. Dieſe Arbeiter werden von dem Batkaillons - Kommandanten ihre Befehle zu erhalten haben, und ſelbe genan befolgen. Er wird darauf wachen laſſen, daß ſie gute Arbeit nah Vorſchrift und Ge-

brau, und in angemeſſenem tarifmäßigem Preis lieferen,

Pflichten des Wagenmeiſters.

239, Der Wagetimeiſter hat die Aufſicht über die Zug- und Pak - Pferde und die Knechte , #6 wie auch úber die Requiſitlons - Fuhren, Pferde und Knechte, welche auf höhern Befehl etwann möôchten aufgebothen werden. Er iſ verantwortlich , für die gute Ordnung bey denſelben auf dem Marſch ſowohl als Quartier , ſo wie auch ihre richtige Vers pflegung, für deren Lieferung ex die Quittungen nach Beylage Litt. E, Nro, 6. und 7. abzugeben hat , wobey er weder Zeit no< Mühe ſparen wird, ſelnen dem Korps ſo wichtigen Dienſt in allen Thel len zu verſehen. Auf dem Marſch ltegt ihm ob , die Vertheilung der Fuhren nach erhaltenem Befehl zu beſorgen, ſo wie auch einen ſchi>li<en Play ausfindig zu machen, wo die Fuhrweſen aufgeführt , oder nah den Umſtanden können abgeladen werden. Wenn ſich bey dem Zug Knechte mit Offiziers Pferden beſinden , ſtehen auch . dieſe unter ſeinem Betehl, Beſonders hat er auf die Geſundheit der ſeiner Aufſicht anvertrauten Pferde zu wachen , und wenn ex