Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

76 ne GSyuren von anſte>enden oder unbekannten Uebeln bey ihnen wahrnehmen ſollte - ſelbes ſogleich dem Bataillons - Kommandant und dem Ober - Wagenamt " anzuzeigen, damit , der weitern Verbreitung wegen ſogleich Maßregeln ergrifſen werden können. Seine Hauptverhaltungs - Befehle erhaltet er von dem Ober - Wagenamt , hat aber dabey auch die des Bataillons - Kommandanten zu befolgen. Bey perſonlicher Verantwortlichkeit i| hm verhothen, obige Pferde zu einem andern , als den ihnen angewieſenen Dienf , zu gebrauchen oder brauchen zu laſſen, ohne höhern Befehl , von welchem er auch dem Ober - Wagenamt Meidung machen ſoll. Jeden erſien Tag des Monats hat er auch für den Verz floſſenen eine Beſoldung - und Verpflegs - Liſte der ſeis ner Obſorge anvertrauten Pak - und Fuhrkne<te nach Beylage Lire, Y und eine Berechnung dex Furrage Razionen ihrer Pferde nach Beylage irt, L. dem Quartiermeiſter zu übergeben , für deren punkt: liche Aechtheit ex perſönlich verantwortlich iſt.

Pflichten des Tambur - Majors.

231, Was der Feldweibel bey einer Kompagnie , i| der Tambur - Major bey den Tamburen y die alle unter ſeinem Befehl ſtehen; er beſorgt ihre Unterweiſung in allen Stü>en, zu welchem Ende er ihnen auch die Stunden des Unterrichis nach Maßsgab der Umſtänden beſtimmt , und dafür ſorget , daß fe General - Marſh , Sammlung y Marſch, zur Fahne uud Zapfenſtreich nach Vorſchrift gieichformig ſchlagen