Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

cr 79 232. Er untkerweiſet die Tamburen au< über ihre Pflichten, wenn ſie auf die Wache zichen y daß jeder von dem abzulößenden die Konſigne úbernehmen , und ſelbe auh wieder dem, ſo ihn ahlôijen wird / getreuli< übergeben ſoll ¿ daß , ſo oft die Wache ausrü>e, er ebenfalls mit angehängter Trommel zwey Schritte entfernt von dem erſten Manu des rechten Flügels und auf gleicher Richtung fih aufſtellen , auh in Anſehung dex Ehrenhezeugungen nur auf Befehl des Poſten - Kommandanten Märſch ſchlagen ſol, und daf er abzuſchlagen habe, wenn die Wache wieder abtrete ; daß , wenn ein Tambue an einein Stadtthore auf der Wache ſeye ; er Abends eine halbe Stunde, bevor das Thor geſchloſſen wird , auf dem Wall ob dem Thor eine Viertelſtunde lang Zapfenſtreih und während dem Schließen ſelbſten, bis alles geſchloſſen i| , Marſch zu {lagen habe ; daß dieſes aber nur zu beobachten ſeve wenn das Thor um die gewöhnliche Stunde geſc:loſen wird, daß aber niemals geſchlagen werde, wenn ſelbe? auf außerordentlihen Befehl geöffnet wird 5 daß er bey Tages Anbruch an dem gleichen Ort Tagwache ſchlagen ſoll und Marſch, während die Thore geöffnet werden ; daß er auf der Wache den Offizier bedienen könne, und endlih, daß er überhaupt nie ſchlagen ſoll , ohne zuvor den Befehl des Poſten - Kommandanten erhalten zu haben.

233. Ex wird au< täglih einen Tambur im Quartier , oder wenn die Truppe nicht kaſerniert i, bey der Hauptwache zum Aufpaſſen kommandieren , welcher nach erhaltenem Befehl zum Verleſen , zur Wache und zum theilweis Ausrü>ken der Truype ſchlagen ſoll, ſo wie auh Generalmarſch im Fall eines Alarms.