Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

PEER

—— 87

Pflichten des Quartiermeiſters.

260. Jeder Quartiermeiſter ſoll eine genugſame Bürgſchaft zu leiſten , gehalten ſeyn.

261. Jhm "iegt ob , die Rechnungen ſeines Bataillons in Anſehung der Lieferungen ſeye es, daß ſie dur< die Gemeinden oder beſondere Lieferanten gemacht werden , ſowohl als des Geldes zu beſorgen, Zu dieſem Ende wird ev jeder Kompagnie! ein Verzetchniß abfodern, nah der Beylage Litt, F., Zugleich wird er auf die gleiche Weiſe eines für den großen und den kleinen Staab und die Perſonen e ſo etwann dem Bataillon möchten zugetheilt, und in keinem Kompagnie - Verzeichniß begriffen ſeyn y nach Beylage Litre, LK, verfertigen.

262. Da ihm die Kompagnie - Rapports einges ſhi>t werden, wird er obiges Verzeichniß darnach richten , und ohne Verzug alle Mutazionen einſchreiben.

253. Weil den Kompagnien der Sold zuni Voraus muß bezahlt werden, wird er jedem Hauytmann oder Kompagnie - Kommandant jeden 1ten und jeden T5ten des Monats das vorſchießen, was ihm ohngefähr in dieſer Zeit ſúr die Mannſchaft vom Feldweibel abwärts zukommen mag , wofür er einen Empfangſchein abfodert. j ;

264. Er wird ein Buch haben, in welches ex alle Arten Lieferungen , ſelbe werden von den Gemeinden oder von beſondern Lieferanten geliefert , ſo ‘auch alle Geldabgaben für Kompagnien und den kleinen Staab nebſ| dein Datum eingetragen wird : in ein anderes Buch wird er eintragen „was ex dem großen Staab und den Aas gieôt. |

2