Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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265. Alle Monate wird ex mit den Kompagvien , den Offiziers, und dem Staaÿs - Perſonale abrechnen , und dieſe Rechnungen wird ex nach der Beylage Lirtr, L, einrichten,

266. So oft es der Bataillons - oder KorpsKommandant begehrt , wird er ihm ſeine Rechnungen vorweiſen , damit ſich dieſer verſichern könne, daß alles in Ordnung ſey.

267. Jn ſeinen Verrichtungen kann er ſi von dem Fähndrich und dem Staabs - Furrier helfen laſſen. |

268. Der Quartiermeiſter wird keine Lieferung oder Geld abgeben , ohne dafür , wenn es für die Kompagnien iſ, einen Empfangſchein vom Hauptmann , und wenn es für den Staab iſt , eine Quittung eines Offiziers deſſelben dagegen zu erhalten *

269. Auf dem Marſch hat der Quartiermeiſter auch die Einquartierung des Bataillons zu beſorgen y worinn er ſ{< nah der Weiſung des BataillonsKommandanten zu verhalten , und zu ſeiner Hilfe den Adjutanten , und die Furriers des Staabs und der Kompagnien hat.

270« Obſchon der Quartiermeiſter Offizlers Rang und Brevet hat, ſo iſ er doh in dieſer Etgenſchaft keine Art Dienſt zu machen verbunden, Die Unter - Offiziers , Korporalen und- Gemeine , ſo wie das Perſonale des kleinen Staabs , iſ ihm Gehorſam und Reſpekt ſchuldig. Er ſtchet unter dem unmittelbaren Befehl des Bataillons- Kommandanten, der ihn aber zu keinen außerordentlichen Zahlungen oder Lieferungen , ohne {riftlihen Befehl der Oberſten Militär - Behörde anhalten kann ; ſeine -Rechs