Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

nungen aber hat er dem Ober - Zahlamt einzugeben, und deſſen Weiſungen und Befehle genau zu vollziehen. Von dieſer Behörde erhâlt er auch die ſeiner Kaſſe vyöôthigen Gelder oder Anweiſungen.

Pflichten des Adjutanten,

271. Der Adjutant iſ ‘der Gehilfe [des AidéMajors , von dem er ſeine Befehle erhaltet. Seine gewöhnlichſten Beſchäftigungen ſind , die Wachyarade einzutheilen, an der Spißze der Feldwetbel auf den Parade - Plag zu marſchieren , und nah dem Befehl ſelbe wieder zurü> zu führen , den Lieferungen beyzuwohnen , und zu beſorgen, - daß ſie in Ordnung abgegeben und empfangen werden ; zu welchem Ende er die Leute , ſo die Lieferung abzuholen beordert ſind , verſammelt , und ſie in Ordnung an das Ort führt , wo ſelbe auégetheilt wied. Dort wird er die Lieferung beſehen , und ſich verſichern, daß ſie von achöôriger vorſchriftmäßiger Gattung ſey ; bey der Aus» theilung wird er ſorgfältig wachen, daß ſie in Ordnung gemacht, und niemand benachtheiliget werde.

272. Wenn Klagen geführt werden , wird er ſelbe unterſuchen , und es dem Aide - Major melden»

273- Bey perſönlicher Verantwortlichkeit wird er alle Betrügereyen und Unordnungen zu verhindern trachten, und ſogleich am gehörigen Ort anzeigen.

274. Er hat auch die Lieferungen für den großen und den kleinen Staab zu beſorgen, worüber er die Quittungen nach Beylage Litr, M4, Nro. 1 und 2. oder Nro, 3 und 4. je nachdem er zu einex Waffe gehört, zu verfertigen , und von dem Nide - Major