Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

go ENANA

unterſchreiben zu laſſen hat, er übergiebt ſie dem Staabs - Furrier , welcher unter ſeiner Auſſicht das Betreffende faſſe. Die Sold - Austheilung für den kleinen Staab liegt ihm ebenfalls ob, zu welchem Ende er jeden Löhnungs - Tag dem Quartiermeiſter eine Löhnungs - Karte nah Beylage Lirt. N. der gegenwärtigen Mannſchaft übergiebt , für deren Acchtheit er verantwortlich iſ , welcher , wenn er ſie richtig befunden hat , die Löhnung darauf bezahlt, die ex ohne Verzug den Betreffenden auszutheilen hat.

275. Die Unterweiſung der Klaſſen , wenn der Bataillons - Kommandant ſelbe zu errichten für nôWhig erachtet, wird ihm auch obliegen ; dabey wird ex ſih genau .an das Exerzier - Reglement halten.

276. Der YAdjutant' hat auh" abwechſelnd mit dem Aide - Major , den Verleſen beyzuwohnen y, wenn das Bataillon verſammelt iſt«

277. Beſonders liegt dem Adjutanten ob , die Unter - Offiziers und Korporalen in allen Theilen ihres Dienſtes zu unterrichten , und zu leiten „ weßwegen er ſih ſelbſten in allen ihren Schuldigkeiten aufs genaueſte zu unterrichten hat.

278. Der Adjutant hat außer dem Bataillon keinen Dienſt zu verſchen , und ſich an das zu halten was , den Dienſt ausgenommen, für die Ober - und Unter - Leutenants befohlen iſt.

279. Wenn die Vertheilung der Truppen den dem Adjutant angezeigten Dienſt ganz oder zum Theil unmöglih machen würde , kaun ihm der BataillonsKommandant beſondere ſeinem Rang angemeſſene Aufträge extheilen , die ex in allen Stücken zu defdlgen hat.