Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

RE A mai

290, Auf dem Marſch beſorgt der Adjutant unter der Leitung des Quartiermeiſiers die Einquartierung des Staabs, wobey er den Staabs - Furrier zum Gehilfen hat , und er ſelbſten hierinn dem Quartiermeiſter zur Hilfe iſt.

281. Ev beſicht das Quartier des Bataillons» Kommandanten , und ſhi>t den Staabs - Furrier in jenes des Aide - Majors, Bey Ankunft ‘des Bataillons gehen ſie ihm entgegen, und zeigen die beſes henen Quartiere an. Der Adjutant hat auch die Fahne in das Quartier des Bataillons - Fommandanten zu führen. | ;

Pflichten des Aide - Majors.

282. Dev Aide - Major erhâlt ſcine Befehle von dem Bataillons - Kommandanten und vollziehet ſelbe unter ſeiner Leitung

283. Er beſorgt die Juſtruktion der Offiziers unter Leitung des Bataillons - Kommandanten , wel che für die Waſſenübungen pünktlih nah dem Exerzier - Reglement ſolle ertheilt werden , und wird auch im allgemeinen darauf ſchen , daß ſelbe bey den Kompagnien ebenfalls, dieſem Reglement gleichförmig y gegeben , und daß alle Beſehle genau vollzogen werdeu,

234. Dem Aide - Major werden * täglich die Kompaguie - Rapports zugeſchi>t ; aus dieſen ſoll er den Bataillons - Rapport nach der Beylage Lire. O, ausziehen, und dem Bataillons - Kommandant übergeben ; die Kompagnie - Rapports ſamt einer Notre über das, was ſi Neues bey dem Staab zugetragen hat, úberſchi>t er dem Quartiermeiſter ; er unterjchreibr auch die Quittungen und Kiecſerungi-