Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

Scheine für den Staab nachdem ex ſelbé geprüft und richtig befunden hat.

285» Zu dieſen Verrichtungen kann er ſh des Staabs - Furriers bedienen , der von ihm ſeine Befehle und Weiſung erhalt.

286, Der Aide - Major wird ein BVefehlbuch haben , in welches er alle Befehle einträgt. Oefters wird er es vald mit dem des einen baid des andern Feldiweibels vergleichen , um zu ſchen, ob alles richs tig eingetragen ſey ¿ er wird es auch dem BataillonsKommandanten , ſo oft er es begehrt, vorweiſen.

287. Er wird dem Bataillons - Kommandanten auch ein Verzeichniß übergeben von dem großen und dem kleinen Staab und den Offiziers des Bataillons nach 1hrem Rang, auch „überhaupt demſelben alle Tabellen und Verzeichniſſe verfertigen , die er verlau» gen wird

288. Er wird den Dienſt kommandieren , und deſwegen für jede Art deſſelben ein beſonderes Verzeichniß für die Offiziers führen ; vom Feldweibel abwärts aber beym Befehl jedem Feldweibel anzeigen , wle viel von jedem Grad die Kompaguie zu geben habe. Es giebt fünf Dieuſtkehre , nemlich :

a. Die bewaffneten Kommandos , die nicht täglich abgelöfßit werden.

b, Die gewöhnlichen Wachen.

c. Die Ehrenwachen.

d, Dile unbewaffneten Kommandos für Arbeiler und dergleichen.

e, Endlich die Rouden und Patruillen.