Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

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sich nichf haben provincialisiren lassen, sonderu ins Banat emigrirt sind, auf dass Vorgeben, dass sie Кетеп Маг tand hoffen sollen, dahin bewogen, sich nach Russland zu begeben, der Metropolit habe sich aber bis zur erfolgender En{schliesung befliessen, ste von ihrem Vorhaben abzuwenden. Kabinets Secretair Koch dito 26. Aug. 1751. erofnet dem Erzbischofe Nenadovieh die allerhochste Entsehliesung, dass den im Banat derzeit befindliehen Tiheisser und Marosceher Grinzern die Wahl bleibe, in dem Militair Stande za verbleiben oder nicht. In dem ersten Fall missen sie sich nach Syrmien verfigen, am zweyten miissen sich als Contribuenten entweder im Banat niederlassen, oder in ihre vorige Stationen zurdckkehren; die sich zu diesem letzteren bequšimen werden, soloher Privilegien wie die 'Theisser theilhaftig werden. Wozu der Termin bis Michaeli festgeselzt wird. Hiernach soll der Erzbischof also ihre Erklirung abverlangen. — Dies zu bewirken hat der Erzbisehof den Vikar Arsen HRadivojevich ausgesvhikt. Dieser blieb 15 Tage in Banat und brachte die Frklirung dtito Becse 8.00 Sept 1751., dass die 2900 PFamilien fernmeres bitten ihnen eniweder zu erlauben dass sie sich als Militiristen im Banat niederlassen, oder zu bewilligen, dass sie in andere christliche Linder abziehen ddrfen. Ihr Ausdruck ist: Bine ehrliehe Dimisssion zu ertheilen, and zur anderen Christi. Potenz, wo das Militare von noihen sein wird, begeben und Brodgenuss suchen zu kOnnen.

Patentales dtto 23-tm Okt. 1751. vermog welehen jenen die nach Minverleibung der Theisser und Maroscher Grianzbezirke daselbst bleiben, oder anderswo sich niederzulassen winschen, Grundsldcke versprochen werden — denen die sich widerspenstig zeugen, mit einer Strafe gedrohet wird ut sub 3.

Nr. 4. dito 29-tn August 1759. wird das Patent wider die Fremden Werber und Emigranten mitgetheilt.

Dann eine Specificatiop jener Individuen welchen ehebevor erlaubt wurde in die Russiehe Dienst zu treiten, mit der Kinsehriankung, dass die Erlaubniss sich keineswegs auf die Beltreundete und andere als die im Pass benannte Personen sich ersirecke ut. sub. 5.

Nach einer officielen Insinuation der Temeswarer Landes Admiuistralion ddt. 3. December 1753. ist das Praesidium Administration vom General Commando separirt und vermog Hofreseripis dito 18. November e. a. ist statt den General PFeldmlient. und interims Gommendirend. Generalen das Landes Praesidium dem wirk. Kimerer Franz Reichsgraten v. Vilana Perlass Marećhesen de Rios, Erbherrn deren Herrschaften Passtors, Ozail Brod, Scapno und des Sehlosses Grobnik verliehen.

Die Regulirung der Donau und au Grinzer ist amerst dureh den Grafen Karaffa geschehen. — Unter Carl 6-tm ist eine andere dureh den Grafen Ludwig Khevenhtiiller, Peldmarseball and Commandirenden in Slavonien dito 8. Febr. 1735. ausgearbeitet. Diase war von Maria Theresia den 30. Sept. 1741. bestittigt — und nach dem Plan des Grafen Karl Bat. thyany Bani Groaltiae unterm 29. Juny 1747. modificirt 80, dass die Donau und Saugrinzer in 5 Regimenter, nšhmlich 3 Infant und 2 Cavallerie elngetheilt wurden. Das ward auch dies unterm 15. Mirz 1753. 0 abgešndert, dass 3 Infant. Regiment und nur 1 Gavalerie Regiment verbleiben soll: nehmlich Broder, Pelerwardeiner und Gradigeaner, — СауаПегје Regiment soli unter dem aligemeinen Nahmen Slavonische Hussaren Regiment verbleiben. Die Zahl der Compagn. soll gleich dem deutschen Regiment seyn. Еш